Leitsatz (amtlich)
1.) Die Festlegung des Quotienten für die zukünftige Berechnung der Dienstbezüge in einem Bescheid, mit dem einer beamteten Lehrkraft Teilzeitbeschäftigung durch Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung bewilligt wird, ist bei einer an § 133 BGB orientierten Auslegung als Umsetzung der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 BBesG im konkreten Einzelfall und damit als Verwaltungsakt aufzufassen.
2.) Die hamburgische Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen (Pflichtstundenverordnung) vom 20. Juni 2000 (GVBl. S. 107) entbehrt der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
3.) Die Erhöhung von Lehrerpflichtstunden durch Streichung von Altersentlastungsstunden zum Zweck der Einsparung von Lehrerplanstellen ist eine grundsätzlich mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S. von § 86 Abs. 1 Nr. 5 HambPersVG.
4.) Bei einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung, die wegen ihrer Tragweite von Verfassungs wegen nicht aus der Letztverantwortung der Regierung herausgenommen werden darf, entfällt nach der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes nicht deren Mitbestimmungspflichtigkeit. Die Sachverantwortung der Regierung wird in solchen Fällen durch eine verfassungskonforme Auslegung zum Letztentscheidungsrecht demokratisch legitimierter Amtsträger gewahrt.
5.) Soll das Mitbestimmungsrecht der Personalräte durch eine allgmeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt werden und unterliegt die Regelung wegen ihrer Bedeutung und Tragweite der Letztverantwortung der Regierung, so kann die oberste Dienstbehörde die Regelung erlassen, wenn der ernsthafte Versuch gescheitert ist, mit den Spitzenverbänden der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände eine Vereinbarung nach § 94 S. 1 HmbPersVG zu treffen.
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 12.03.2001; Aktenzeichen 3 VG 785/2001) |
Tenor
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. März 2001 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2000, mit dem der Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung vom 30. Juni 1997 geändert worden ist, wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
A.
Der im Juli 1941 geborene Antragsteller ist als Oberstudienrat an einem Gymnasium der Antragsgegnerin beschäftigt. Auf seinen Antrag hin wurde ihm mit Bescheid vom 30. Juni 1997 nach § 76 a Abs. 1 Nr. 2 Hamburgisches Beamtengesetz (vom 29.11.1977 – GVBl. S. 367 – i. d. Fass. v. 11.6.1997 – GVBl. S. 193 – ≪HmbBeamtG≫) „für die Zeit vom 01.08.1997 bis zum Beginn des Ruhestandes eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 22 Unterrichtsstunden wöchentlich” bewilligt. Weiter heißt es: „Für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung erhalten Sie gemäß § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes 22/23 der vollen Dienstbezüge”.
Nach der Ankündigung der Antragsgegnerin, zukünftig werde die Altersermäßigung für ältere Lehrkräfte entfallen teilte der Antragsteller mit, daß er nicht damit einverstanden sei, wenn die Antragsgegnerin die im „Bescheid vom 30.6.1997 definierte Lage aufkündigen” wolle. Falls die Antragsgegnerin das rechtsgültig könne, wolle er weiterhin eine Wochenstunde weniger als das Pflichtstundensoll unterrichten. In diesem Sinne wolle er seine Pflichtstundenzahl beibehalten.
Seit dem 1. August 2000 erhielt der Antragsteller bei unveränderter wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden 22/24 der vollen Bezüge. Sein Antrag auf Bezahlung in Höhe von 22/23 der vollen Bezüge wurde abgelehnt, über den Widerspruch hiergegen ist noch nicht bestandskräftig entschieden.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 änderte die Antragsgegnerin den Bescheid über die Teilzeitbeschäftigung des Antragstellers vom 30. Juni 1997 dahingehend, daß die Aussage, wonach die Besoldung für die gesamte Dauer der Teilzeitbeschäftigung – auch ab dem 1. August 2000 – 22/23 der vollen Dienstbezüge betrage, aufgehoben werde und der Antragsteller für die restliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. August 2000 in einem Arbeitszeitumfang von 91,67 v.H., zur Zeit 22 Wochenstunden der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Lehrkraft als teilzeitbeschäftigt i.S.d. § 6 Bundesbesoldungsgesetz gelte.
Nachdem der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt und den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bei dem Verwaltungsgericht Hamburg eingereicht hatte, ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. Februar 2001 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18. Dezember 2000 an. Sie führte aus, dass es an einer Regelungswirkung in dem geänderten Bescheid vom 30. Juni 1997 fehle.
Das Verwaltungsgericht hat das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit Beschluß vom 12. Mä...