Leitsatz (amtlich)

Eine Teilzeitkraft, die als Personalratsmitglied ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist, erhält keine Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 BPersVG, sondern allenfalls die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 2.

 

Normenkette

BPersVG § 46 Abs. 5

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 15.02.1988; Aktenzeichen 2 VG FB 1/87)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Februar 1988 aufgehoben und der Antrag vom 22. Januar 1987 abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 600,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist bei dem Arbeitsamt … beschäftigt und gehört zu den drei Mitgliedern des Personalrats, die von dienstlicher Tätigkeit freigestellt sind. Während die regelmäßige Arbeitszeit in der Dienststelle vierzig Wochenstunden beträgt, leistet die Antragstellerin aufgrund des mit ihr geschlossenen Arbeitsvertrages vierundzwanzig Wochenstunden. Der Vorsitzende des Personalrats, dessen Arbeitszeit vierzig Wochenstunden beträgt und der von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,– DM; der zweite stellvertretende Vorsitzende des Personalrats, ebenfalls eine Vollzeitkraft, ist zu 0,7 der regelmäßigen Arbeitszeit von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt und erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 25,– DM. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Antragstellerin, die von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist, streiten die Beteiligten.

Während die Antragstellerin früher monatlich 50,– DM Aufwandsentschädigung erhalten hat, teilte der Beteiligte ihr im April 1986 mit, daß er künftig nur noch 25,– DM monatlich zahlen werde.

Die Antragstellerin hat daraufhin bei dem Verwaltungsgericht beantragt festzustellen, daß ihr eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,– DM zu zahlen sei. Sie sei ganz von dienstlicher Tätigkeit freigestellt und habe diejenigen Verpflichtungen, für die die Aufwandsentschädigung gedacht sei, in gleichem Umfange zu erfüllen wie ein Personalratsmitglied mit einer Arbeitszeit von vierzig Wochenstunden.

Dem ist der Beteiligte entgegengetreten und hat sich auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung berufen, nach der ein nur teilweise freigestelltes Personalratsmitglied nur die Hälfte der regelmäßigen Aufwandsentschädigung zu beanspruchen habe.

Durch Beschluß vom 15. Februar 1988 hat das Verwaltungsgericht dem Feststellungsantrag der Antragstellerin stattgegeben und sich zur Begründung im wesentlichen auf den Wortlaut des § 46 Abs. 5 Satz 1 BPersVG berufen. – Dieser Beschluß ist dem Beteiligten am 15. April 1988 zugestellt worden. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner an das Verwaltungsgericht Hamburg gerichteten Beschwerde vom 5. Mai 1988, die bei der Gemeinsamen Annahmestelle am 6. Mai 1988 eingegangen und am Montag, dem 16. Mai 1988, an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht gelangt ist. Die ebenfalls an das Verwaltungsgericht Hamburg gerichteten Beschwerdegründe sind jedenfalls am 18. Mai 1988 bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts eingegangen.

Der Beteiligte beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Feststellungsantrag der Antragstellerin abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten streiten mit Rechtsausführungen über die Auslegung des § 46 Abs. 5 BPersVG. Ergänzend wird auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Februar 1988 sowie auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der am Montag, dem 16. Mai 1988, abgelaufenen Beschwerdefrist dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zugegangen, wie vorstehend ausgeführt. Unerheblich ist, daß die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Hamburg – statt an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht – gerichtet ist. Entscheidend ist vielmehr, daß die Beschwerdeschrift innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Beschwerdegerichts gelangt ist, bei dem die Beschwerde eingelegt werden mußte. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig begründet worden. Die Begründungsfrist von einem Monat begann mit der Einlegung der Beschwerde, lief mithin am 16. Juni 1988 ab. Zwar ist nicht genau zu erkennen, wann der Schriftsatz des Beteiligten vom 13. Mai 1988 bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingegangen ist; aber aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Mai 1988, die sich auf diesem Schriftsatz befindet, ergibt sich, daß der Schriftsatz an diesem Tage, mithin rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist, dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vorlag.

Die Beschwerde des Beteiligten ist auch begründet. Denn es kann nicht festgestellt werden, daß die Antragstellerin vom Beteiligten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,– DM zu beanspruchen hat. Ihre monatliche Aufwandsentschädigung beträgt vielmehr...

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