Leitsatz (amtlich)
1.) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn nach erfolgreicher Wahlanfechtung der nunmehr korrekt zusammengesetzte Personalrat die in fehlerhafter Zusammensetzung gefaßten Beschlüsse über die Freistellung von Personalratsmitgliedern ausnahmslos aufhebt.
2.) Das Ermessen des Personalrats bei der Auswahl von Mitgliedern für die Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit ist nach § 49 Abs. 1 HmbPersVG nicht durch eine Pflicht zu vorrangiger Berücksichtigung von Mitgliedern des Vorstandes oder angemessene Berücksichtigung aller Gruppen eingeschränkt (entgegen Beschl. v. 21.1.1974 – OVG Bs PH 8/73 –).
Normenkette
BPersVG § 46 Abs. 3; HmbPersVG § 49
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 28.02.2000; Aktenzeichen 2 VG FL 58/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Mitglied des Personalrats für das nichtwissenschaftliche Personal am Universitätskrankenhaus Eppendorf (NPR) und begehrt die Feststellung, dass seine Freistellung nicht wirksam aufgehoben worden ist, hilfsweise, die Verpflichtung des NPR zu fehlerfreier Entscheidung über seine Freistellung.
Im Herbst 1998 fand am Universitätskrankenhaus Eppendorf (UKE) eine – außerordentliche – Wahl des aus 21 Mitgliedern bestehenden Personalrats für das nichtwissenschaftliche Personal statt. Hiervon wählte die Gruppe der Angestellten 15 Vertreter. Die Stimmabgabe fand als Briefwahl statt. Nach Beendigung der Auszählung am Abend des 23. November 1998 verlautbarte der Wahlvorstand das Ergebnis der Auszählung.
Hinsichtlich der Gruppe der Angestellten differierte die Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 26. November 1998 und die Wahlniederschrift vom 27. November 1998 von den vorherigen Verlautbarungen insofern, als dass hinsichtlich der Liste 1 statt 5 Sitzen nunmehr 6 Sitze und der Liste 5 statt 5 Sitzen jetzt 4 Sitze festgestellt wurden.
Dem lag zugrunde, dass der Wahlvorstand am 25. November 1998 40 für die Liste 5 abgegebene Stimmzettel, die er am Vortage bei einer Überprüfung ausgesondert hatte, weil „offensichtlich von einer Person ausgefüllt”, für ungültig erklärt hatte. Alle diese Stimmzettel waren mit einem roten Filzschreiber angekreuzt worden. Die geänderte Sitzverteilung hatte erhebliche Auswirkungen auf die faktischen Mehrheitsverhältnisse im Personalrat.
Die Personalratswahl wurde in der Folge von der Dienststelle (2 VG FL 29/98 = 8 Bf 122/99) sowie von drei Wahlberechtigten (2 VG FL 30/98 = 8 Bf 123/99) angefochten. Durch Beschlüsse vom 4. März 1999 stellte das Verwaltungsgericht in beiden Verfahren fest, dass das Wahlergebnis für die Gruppe der Angestellten hinsichtlich der Liste 1 5 Sitze und hinsichtlich der Liste 5 5 Sitze laute.
Beide Beschlüsse sind inzwischen rechtskräftig.
Auf Antrag der Dienststelle, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 4 HmbPersVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Wahlanfechtungsverfahrens 2 VG FL 29/98 für den 15. Platz anstelle eines Bewerbers der Liste 1 einen Bewerber der Liste 5 zum Mitglied der Angestelltengruppe des Personalrats zu bestimmen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. März 1999 festgestellt, dass sich der am 23. November 1998 gewählte Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal am UKE betreffend die Vertreter der Gruppe der Angestellten der korrigierten Sitzverteilung entsprechend zusammensetze und in dieser Zusammensetzung die Geschäfte des Personalrats bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens führen dürfe. Die Beschwerde dagegen wurde vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 31. August 1999 zurückgewiesen.
In seiner Sitzung vom 30. November 1998 hat der Personalrat – in alter Zusammensetzung – die Freistellung von 8 Mitgliedern – u.a. des Antragstellers – beschlossen, die sämtlich der Koalition aus der Liste „ÖTV Angestellte/Arbeiter”, der Liste „Beamte” und der Liste „Angestelltenliste Reform im UKE” angehörten. Diese Koalition hatte zu diesem Zeitpunkt die Mehrheit im Personalrat.
Nachdem sich die Mehrheitsverhältnisse aufgrund der Regelung des Verwaltungsgerichts gemäß § 26 Abs. 4 HmbPersVG geändert hatten, wurden in der Sitzung des NPR vom 18. März 1999 der Vorstand sowie die Vorsitzende und der Antragsteller als stellvertretender Vorsitzender des Personalrats in seiner Eigenschaft als Vertreter der Gruppe der Arbeiter im Vorstand neu gewählt. Außerdem wurde hinsichtlich jeder bislang freigestellten Person die Rücknahme der Freistellung beschlossen und ein Beschluss über Freistellungen von NPR-Mitgliedern gefasst. Hierzu führt das Protokoll aus:
„Es wird bemängelt, dass unter den Vorschlägen nur die Freistellung nicht alle im NPR vertretenen Listen repräsentiert sind und der Wählerwille im Angestelltenbereich nicht berücksichtigt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass dies bei de...