Leitsatz (amtlich)
1.) Das Ende der Amtszeit eines Personalrates und der personelle Wechsel seiner Besetzung nach Neuwahl läßt ein eingeleitetes gerichtliches Beschlußverfahren auch dann nicht gegenstandslos werden, wenn zwischen der Amtszeit des alten und des neuen Personalrates eine „personalratslose Zeit” bestand.
2.) Die schriftliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Dienststelle gegenüber Bediensteten zur Wahrung der Ausschlußfrist des § 70 Abs. 1 BAT unterliegt gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG der Mitbestimmung des Personalrates.
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten, der Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal am Universitätskrankenhaus Eppendorf (NPR) und der Präsident der Universität Hamburg streiten darum, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in konkreter Höhe gegenüber konkreten Bediensteten des Universitätskrankenhauses Eppendorf (UKE) die „vorsorglich zur Wahrung der Frist des § 70 BAT” erfolgt ist, das Mitbestimmungsrecht des NPR verletzt hat.
Mit Schreiben vom 26. November 1998 machte der Beteiligte (das Universitätskrankenhaus Eppendorf) schriftlich gegenüber fünf dort Beschäftigten Schadensersatzansprüche in unterschiedlicher Höhe „vorsorglich zur Wahrung der Frist des § 70 BAT” geltend, weil diese Bediensteten jeweils in unterschiedlichem Umfang den Erhalt von Verbrauchsmaterialien quittiert hätten, die tatsächlich nie geliefert worden seien. Gleichzeitig wurden die Bediensteten darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche auf dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen beruhe und sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach noch ändern könne. Ihnen werde Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der NPR wurde hiervon weder vorher noch nachträglich von der Dienststelle in Kenntnis gesetzt oder um Zustimmung gebeten.
Nach dem Dienststelle gegenüber dem NPR die Auffassung vertrat, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unterliege nicht der Mitbestimmung beschloss der Personalrat in seiner Sitzung vom 11. Februar 1999 die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens und stellte am 22. Februar 1999 einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht Hamburg.
Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, der Beteiligte verletze indem er Ersatzansprüche geltend mache, ohne vorher die Zustimmung des Antragstellers einzuholen das Mitbestimmungsrecht aus § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG.
Sowohl § 70 BAT als auch § 86 Abs. 1 Ziff. 18 HmbPersVG sprächen ausdrücklich von der „Geltendmachung” von Ansprüchen. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die unterschiedlichen Rechtsquellen den Begriff mit unterschiedlicher Bedeutung belegt hätten. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg (2 SA 36/94) auf das sich der Beteiligte berufe, sei vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben worden.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, indem er ohne Zustimmung des Antragstellers gegenüber
- Frau … mit Schreiben vom 26. November 1998 Schadensersatzansprüche in Höhe von DM 4.925,21,
- Frau … mit Schreiben vom 26. November 1998 Schadensersatzansprüchen in Höhe von DM 3.960,10,
- Frau … mit Schreiben vom 26. November 1998 Schadensersatzansprüche in Höhe von DM 2.474,74,
- Frau … mit Schreiben vom 26. November 1998 Schadensersatzansprüche in Höhe von DM 1.748,00,
- Frau … mit Schreiben vom 26. November 1998 Schadensersatzansprüche in Höhe von DM 874,00
geltend macht.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen
und zur Begründung ausgeführt: Er beziehe sich auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Hamburg. Dieses habe mit Urteil vom 11. Oktober 1994 (Az. 2 SA 36/94) ausgeführt, dass § 70 BAT den Zweck verfolge, innerhalb der halbjährlichen Frist Rechtssicherheit über die Fragen herzustellen, ob Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erhoben werden sollen oder nicht. Die Zweckrichtung des Mitbestimmungsrechts sei demgegenüber eine andere. Hier gehe es darum, eine Gleichbehandlung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes sicherzustellen und der Dienststelle die Bedeutung der Angelegenheit aus der Sicht des Personalrats zu vermitteln. Diesem Zweck, also der Beeinflussung des Entscheidungsprozesses beim Arbeitgeber könne noch solange Rechnung getragen werden, bis dieser zu erkennen gebe, dass er zur zwangsweisen Durchsetzung seines Anspruchs bereit sei und gerichtliche Klage erhebe. Die im Klagantrag bezeichneten Schreiben des Beteiligten enthielten keine Zahlungsaufforderung sie verfolgten allein den Zweck, den Betroffenen deutlich zu machen, dass sie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in noch nicht endgültig feststehender Höhe zu rechnen hätten. Dieses Vorgehen unterliege keinem Mitbestimmungsrecht. Nach Abschluss der noch laufenden Ermittlung werde der Beteiligte die Durchsetzbarkeit der Ersatzansprüche endgültig prüfen und sodann den Antragsteller vor Ein...