Leitsatz (amtlich)
Ist in einem Tarifvertrag vorgesehen, daß „für besondere Leistungen” laufende oder einmalige Leistungszulagen gewährt werden können, so ist die Dienststelle verpflichtet, dem Personalrat mitzuteilen, an welche Beschäftigten und in welcher Höhe derartige Zulagen geleistet werden, und jedenfalls dem Vorstand des Personalrats Einblick in die diese begründenden Unterlagen zu gewähren.
Normenkette
BPersVG § 67 Abs. 1 S. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Tatbestand
I.
Der Antragsteller macht Informationsrechte hinsichtlich der Gewährung von Leistungszulagen an Mitarbeiter wegen „besonderer Leistungen” geltend.
Ende 1989 wandte sich der Hamburger örtliche Personalrat des Beteiligten an dessen Produktionsdirektion und bat um Informationen hinsichtlich einer ihm bekanntgewordenen Zulagenpraxis für „besondere Leistungen” von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Als er hierauf keine ihn befriedigende Antwort erhielt, wandte er sich mit Schreiben vom 11. Januar 1990 an den Beteiligten und bat um „umfassende Information, an welche Kolleginnen und Kollegen im NDR eine Zulage – und in welcher Höhe – gezahlt worden ist”. Der Beteiligte antwortete hierauf mit Schreiben vom 30. Januar 1990, daß für besonders herausragende Leistungen von der Leitung des Hauses im Einzelfall einmalige Leistungszulagen ausgesprochen und an die Mitarbeiter ausgezahlt würden. Da hierfür keine speziellen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt worden seien und lediglich in Einzelfällen einmalige Zahlungen ausgesetzt würden, bestehe kein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 BPersVG. Ein weiteres Schreiben des örtlichen Personalrats vom 9. Februar 1990, in dem dieser auf § 68 Abs. 2 BPersVG hinwies, beantwortete der Beteiligte mit Schreiben vom 2. März 1990 dahingehend, daß nicht ersichtlich sei, daß die geforderten Informationen zur Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich seien. Persönliche Daten von Beschäftigten dürften nicht überreicht werden. Listen für die Gewährung von Leistungszulagen existierten nicht.
Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 27. März 1990 an den Beteiligten: Es sei unverständlich, warum sich der NDR weigere, ihn über die Zahlungsmodalitäten bei Leistungszulagen zu informieren. Die Bekanntgabe der Voraussetzungen zur Zahlung von Leistungszulagen könnte einen Motivationsschub im Betrieb auslösen. Die „Geheimniskrämerei” lasse bei vielen den Verdacht aufkommen, daß es sich faktisch nicht um Leistungsäquivalente, sondern um Zahlungen aus anderen Gründen handele. Um zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG bestehe, d.h. ob Zahlungen der Zulagen nicht nach einem der Personalvertretung verborgen gebliebenen Prämiengewährungssystem verliefen, benötige er über einen relevanten Zeitraum (z.B. 1989) die Angabe, an welche Mitarbeiter welche Zulagen wofür und nach welchen Bemessungskriterien gezahlt worden seien. Nach Vorlage der Informationen werde er, der Antragsteller, prüfen, ob er im Rahmen seines Initiativrechts beantragen werde, die Zahlung von Zulagen in ein bestimmtes System zu bringen. Hierauf antwortete der Beteiligte mit Schreiben vom 10. April 1990, Leistungszulagen würden für besonders herausragende Leistungen gewährt. Festgelegte Bemessungskriterien für die Zahlungen, etwa in Form eines Prämiengewährungssystems, existierten nicht, eine entsprechende Festschreibung sei auch nicht beabsichtigt. Eine weitere Aufforderung vom 17. Mai 1990, dem Antragsteller bis zum 8. Juni 1990 einen Termin zu benennen, zu dem er sich durch Einsicht in aussagefähige Unterlagen ein Bild über die Praxis hinsichtlich der Leistungszulagen machen könne, beantwortete der Beteiligte am 8. Juni 1990 mit dem Hinweis, daß dem Antragsteller ein umfassendes Initiativrecht und eine allgemeine Kontrolle der Dienststelle nicht zustünden. Unabhängig davon handele es sich um Einzelfälle. Die Leistungszulagen seien Bestandteile der Personalakten, zu ihrer Einsichtnahme bedürfe es der Zustimmung der betroffenen Beschäftigten.
Gemäß dem in seiner Sitzung vom 17. Juli 1990 gefaßten Beschluß hat der Antragsteller am 25. Juli 1990 das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen:
Sein Anspruch auf Information und Vorlage der erforderlichen Unterlagen ergebe sich aus § 68 Abs. 2 BPersVG. Zu den Aufgaben der Personalvertretung zähle auch zu überprüfen, ob auf betrieblicher Ebene unter dem Gewand der Leistungszulagen für „besondere Leistungen” ein gesondertes System der Prämienentlohnung o.ä. eingeführt worden sei, ohne ihn hieran zu beteiligen. Dem stehe nicht entgegen, daß Ziff. 561 des im Bereich des Beteiligten geltenden Manteltarifvertrages (MTV) die Möglichkeit eröffne, für besondere Leistungen eine einmalige Leistungszulage zu gewähren. Er, der Antragsteller, sei gerade an der Aufklärung der Frage interessiert, ob mit der Praxis der Leistungszulagen mehr als nur einmalige Leistungen gewährt würden und nicht vielmehr ein inoffizielles Entlohnungssystem eingeführt worden sei. Ob die Gewäh...