Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Leitsatz (amtlich)
Für Autoradios in Vorführwagen gewerbsmäßiger Autohändler besteht keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
Verfahrensgang
VG Hamburg (Urteil vom 05.05.1999) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in festzusetzender Höhe abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zu gelassen.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 468,00 EUR (entspricht 915,30 DM) festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren. Dabei streiten die Beteiligten im Wesentlichen darum, ob der Kläger für Autoradios in Vorführwagen seines Kraftfahrzeughandels von der Zahlung von Rundfunkgebühren gemäß § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebSTV) vom 31. August 1991 befreit ist.
Der Kläger betreibt gewerbsmäßig (u.a.) den Handel mit fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Zubehörteilen einschließlich Autoradios. Die von ihm vorgehaltenen Vorführwagen werden in der Regel vom Herstellerwerk (Ford) mit einem Autoradio ausgerüstet und ausschließlich zu Vorführzwecken, d.h. zu Probefahrten des Kunden in Anwesenheit eines Verkäufers oder des Klägers selbst genutzt. In Ausnahmefällen überlässt der Kläger diese Fahrzeuge Kunden auch zur selbstständigen Durchführung einer Probefahrt, die in der Regel nicht länger als eine Stunde dauert.
Spätestens seit dem 1. Januar 1994 hält der Kläger durchschnittlich zwei Vorführwagen in seinem Betrieb vor. Wegen der darin befindlichen Radios zog ihn der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 1998 für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Mai 1998 zu Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 915,30 DM heran.
Dagegen erhob er Widerspruch. Zur Begründung berief er sich vor allem auf ein Urteil des 3. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1980 (OVG Bf III 168/79), das in einem vergleichbaren Falle die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß Art. 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 5. Dezember 1974, der wortgleich mit § 5 Abs. 3 RgebSTV vom 31. August 1991 ist, bejaht hatte.
Mit Bescheid vom 26. August 1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Autoradios in Vorführwagen unterlägen nicht dem Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 RgebSTV. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die in diesen Fahrzeugen befindlichen Autoradios für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehalten würden. Dafür reiche nicht aus, dass im Einzelfall ein Kunde, der ein Kraftfahrzeug erwerben wolle, anlässlich einer Probefahrt auch Interesse an dem im Vorführwagen eingebauten Autoradio finde und sich dieses Gerät deshalb vorführen lasse. Wenn ein Kunde am Erwerb eines Autoradios interessiert sei, lasse er sich in der Regel verschiedene Modelle vorführen, um danach seine Auswahl zu treffen. Da die Vorführwagen nicht nur auf dem Betriebsgrundstück des Klägers vorgeführt, sondern mit ihnen auch Probefahrten unternommen würden, fehle es im Übrigen auch an dem weiteren Merkmal für eine Gebührenbefreiung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RgebSTV, dass die darin befindlichen Radios „auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zum Empfang bereitgehalten werden”.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. August 1998 hat der Kläger am 24. September 1998 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in dem genannten Urteil vom 3. Juni 1980 wiederholt.
Der Kläger hat beantragt,
den Gebührenbescheid vom 3. Juli 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 26. August 1998 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass inzwischen andere Oberverwaltungsgerichte in vergleichbaren Fällen von dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1980 abweichende Auffassungen zur Auslegung des Art. 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 5. Dezember 1974 (jetzt § 5 Abs. 3 des RgebSTV) verträten (u.a. VGH Mannheim, Urt. v. 16.12.1982 – 2 S 261/82; bestätigt durch Beschl. des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.3.84, Buchholz 401.84 Nr. 50).
Der Kläger hat hierauf erwidert: Die von dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1980 abweichenden Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte beruhten darauf, dass in jenen Fällen die Vorführwagen nicht ausschließlich für Probefahrten, sondern auch für andere Anlässe (z.B. Privatfahrten der Autoverkäufer) verwendet worden seien. Seine beiden Vorführwagen wü...