Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Ist der Bedienstete, der gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG die Zustimmung beim Personalrat beantragt, nicht gemäß § 7 BPersVG zur Vertretung des Dienststellenleiters berechtigt, macht dieser Verstoß gegen zwingendes Recht auch einen Beschluß der Einigungsstelle rechtsunwirksam, weil das Mitbestimmungsverfahren rechtsfehlerhaft eingeleitet worden ist.
Normenkette
BPersVG §§ 7, 69 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 07.06.1985; Aktenzeichen 1 VG FB 23/84) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg, Fachkammer 1 nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, vom 7. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1) gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß der Beschluß der Einigungsstelle vom 9. Mai 1984 unwirksam ist, der die Einstellung eines neuen Mitarbeiters beim A. betraf.
Zum 1. Januar 1984 war beim A. die frei werdende Stelle eines Sachbearbeiters bzw. einer Sachbearbeiterin in der Hauptabteilung Finanzverwaltung/Abteilung Hauptbuchhaltung zu besetzen. Auf eine hausinterne Ausschreibung Ende Oktober 1983 bewarben sich sechs Mitarbeiterinnen des A. Anfang November 1983 wurde die Stelle auch extern durch eine Anzeige im Blatt ausgeschrieben. Der A. entschied sich für den außerbetrieblichen Bewerber M. der die in der Ausschreibung geforderte abgeschlossene kaufmännische Ausbildung (Kaufmannsgehilfenbrief), eine mehrjährige Berufserfahrung als Buchhalter sowie Grundkenntnisse der Datenverarbeitung vorweisen kann, da er seit 1971 in einem Steuerberatungsbüro mit der selbständigen Bearbeitung von Mandantenbuchungen betraut war.
Mit einer Zuschrift der Personalabteilung vom 25. November 1983, die die Unterschrift des Leiters der Personalabteilung, Herrn Dr. M. trägt, und die über den Leiter der Hauptabteilung Personal, Honorare und Lizenzen, Herrn G. an den Personalrat gerichtet war, wurde von diesem die Zustimmung zur Einstellung von Herrn M. erbeten. Der Antragsteller lehnte die Zustimmung im Schreiben vom 6. Dezember 1983 mit der Begründung ab, nach den noch nachwirkenden Auswahlrichtlinien seien interne Bewerber einem externen Bewerber vorzuziehen. Darüber hinaus verstoße die beabsichtigte Einstellung gegen gesetzliche und tarifliche Bestimmungen, da die Ausschreibung nicht vollständig und umfassend gewesen sei. Für die externe Bewerbung seien neue Qualifikationen zugunsten des externen Bewerbers herangezogen worden. Auch liege ein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes – BPersVG – vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) vor, da die internen Bewerberinnen, deren langjährige persönliche und fachliche Qualifikation unbestritten sei, benachteiligt würden. Von den sechs internen Bewerberinnen hätten drei jahrelang in Buchhaltungen gearbeitet und seien gelernte Buchhalterinnen. Eine vierte Bewerberin habe verschiedene Buchführungskurse belegt. Eine fünfte Bewerberin sei von dem Abteilungsleiter der Hauptbuchhaltung, Herrn B., zur Zeit höherwertig beschäftigt. Lediglich die sechste Bewerberin sei Bürogehilfin. Für die Personalvertretung bestehe die Besorgnis, daß andere Gründe für die Ablehnung der internen Bewerberinnen eine Rolle gespielt haben müßten.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1983 erläuterte der Leiter der Personalabteilung, daß die internen Bewerberinnen nicht die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllten, da sie entweder den Kaufmannsgehilfenbrief oder die langjährige Berufserfahrung als Buchhalterin nicht nachweisen könnten. Die erneute Bitte um Zustimmung zur Einstellung von Herrn M. lehnte der Antragsteller im Schreiben vom 15. Dezember 1983 mit dem Bemerken ab: Nach dem geltenden Tarifrecht könnten die fachlichen Voraussetzungen auch durch eine andere Ausbildung und Fortbildung oder durch entsprechende berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten ersetzt werden.
Die auf Betreiben des Beteiligten zu 1) gebildete Einigungsstelle stellte im Beschluß vom 9. Mai 1984 fest, daß der Antragsteller keine Gründe habe, die Zustimmung zu verweigern. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Auswahlrichtlinien vom 28. Februar/7. März 1980 seien zum 31. Dezember 1982 gekündigt worden. Sie hätten für eine Neueinstellung keine Nachwirkungen. Auf den Entwurf einer neuen Auswahlrichtlinie könne der Antragsteller seine Weigerung nicht stützen, weil hierüber noch keine Dienstvereinbarung zustande gekommen sei. Eine etwaige Praxis, interne Bewerber bei gleicher Qualifikation externen Bewerbern vorzuziehen, könne nicht die Rechtswirkung einer innerbetrieblichen Rechtsetzung erzeugen, auf die der Antragsteller allein eine Weigerung der Zustimmung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG stützen könne. Es liege auch kein Verstoß gegen eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung vor, die die Beschreibung der Au...