Leitsatz (amtlich)
Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind, bildet die erstrebte Zulassung zum Studium im jeweiligen Bewerbungssemester regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand (Modifizierung der Rechtsprechung des Senats).
Hat also der Studienbewerber gegen die Ablehnung seines Zulassungsantrags Widerspruch nicht erhoben, steht dem Erfolg eines neuen Zulassungsantrags, der allein auf die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichtet ist, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids auch dann entgegen, wenn das Vorhandensein „verschwiegener” Studienplätze mit dem ursprünglichen Zulassungsantrag noch nicht ausdrücklich geltend gemacht war.
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 12.05.2003) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Antragsteller erstrebt die Zulassung zum Studium bei der Antragsgegnerin nach den Verhältnissen des Sommersemesters 2003.
Die Antragsgegnerin lehnte den Zulassungsantrag des Antragstellers zum Sommersemester 2003 mit Bescheid vom 17. Februar 2003 ab. Sie teilte darin mit, dem Antragsteller habe weder im Studiengang Sozialökonomie noch im Bachelor-Studiengang ein Studienplatz zugewiesen werden können. Der Bescheid enthielt eine Darstellung des Ergebnisses des Zulassungsverfahrens unter Angabe der Zulassungsgrenzen mit den Daten des jeweils letzten zugelassenen Bewerbers bei der Auswahl nach Note und Wartezeit. Die Zulassungsdaten des Antragstellers waren in einem angehängten Auswertungsbogen aufgeführt. Der Ablehnungsbescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Widerspruch wurde nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 1. April 2003 bewarb sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im Studiengang Sozialökonomie „außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Aufnahmequote”. Mit Antragschrift gleichen Datums an das Verwaltungsgericht Hamburg beantragte er, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium im Sommersemester 2003 zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12. Mai 2003 abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig, weil der Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe auch nicht im Hinblick auf die erneute Bewerbung vom 1. April 2003. Dieser Antrag sei zum einen verspätet, weil die für Zulassungsanträge zum Sommersemester bestehende Frist des § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung für die Zulassung zum Studium an der HWP – Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (v. 18.7.1988, HmbGVBl. S. 120 m.Änd., – HWPZVO –) bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres versäumt sei. Zum anderen kenne das Bewerbungsverfahren bei der Antragsgegnerin keine Bewerbungen „innerhalb” und „außerhalb” der festgesetzten Kapazität. Eine derartige Differenzierung sei dem Ablehnungsbescheid auch nicht zu entnehmen. Wenn ein Studienbewerber meine, die Antragsgegnerin habe bei der Studienplatzvergabe die ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten nicht ausgenutzt, müsse er gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen.
Der Antragsteller bringt mit der Beschwerde vor: Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe deshalb, weil die Antragsgegnerin über die Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität noch nicht entschieden habe. Das landesrechtliche Zulassungsverfahren betreffe allein die Vergabe der Plätze innerhalb der festgesetzten Höchstzahl. Plätze außerhalb der Höchstzahl gebe es nach der Logik dieser Verfahren nicht. Die Bewerbung um einen solchen Platz habe nur die Funktion, ein streitiges Rechtsverhältnis entstehen zu lassen, das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich sei. Auch für die Vergabeverfahren der ZVS gelte, dass die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Kapazitätsverfahrens nicht entfallen lasse.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung keinen Anlass. Die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 17. Februar 2003 steht dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entgegen.
Der von dem Antragsteller verfolgte Anspruch, ab Sommersemester 2003 zum Studium bei der Antragsgegnerin im Sozialökonomischen Studiengang zugelassen zu werden, rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO weder im Hinblick auf die Sicherung eines solchen Anspr...