Beschluss ist rechtskräftig geworden
Leitsatz (amtlich)
1.) Fordert ein Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber durch Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen Vorschuß, konkretisiert er damit seinen Anspruch aus § 17 BRAGO, der nunmehr gemäß § 271 BGB sofort fällig wird. Die Fälligkeitsvorschrift des § 16 BRAGO bezieht sich auf die Vergütung, nicht auf eine im Ermessen des Anwalts stehende Forderung der Zahlung eines Vorschusses auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren.
2.) Der Personalrat kann von der Dienststelle die Erstattung (oder Freistellung davon) nur solcher Kosten verlangen, die zu tragen er rechtlich verpflichtet ist.
3.) Die Verpflichtung der Dienststelle zur Tragung der Kosten des Personalrats (§ 46 Abs. 1 HmbPersVG) umfaßt grundsätzlich auch die Vorschußforderung (§ 17 BRAGO) eines vom Personalrat ordnungsgemäß mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens in einer Personalvertretungssache beauftragten Rechtsanwaltes. Die Verpflichtung umfaßt grundsätzlich auch etwaige Verzugszinsen.
4.) Die auf Zahlung eines Vorschusses gemäß § 17 BRAGO gerichtete Forderung eines vom Personalrat beauftragten Rechtsanwaltes setzt für ihre rechtliche Wirksamkeit voraus, dass sie an den Personalrat als Auftraggeber adressiert ist und ihm zugeht. Eine (nur) an die Dienststelle gerichtete Vorschussrechnung des Anwaltes reicht hierfür nicht aus
Normenkette
HmbPersVG § 46 Abs. 1; BRAGO §§ 16-17
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 14.08.2000; Aktenzeichen 2 VG FL 12/2000) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten sich im Beschwerdeverfahren darum, ob die Dienststelle verpflichtet ist, den Antragsteller von einem Zinsanspruch seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 4 % auf 353,80 DM seit dem 22. Februar 2000 freizustellen.
Der Antragsteller, Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal am Universitätsklinikum Eppendorf (NPR), betrieb 1999/2000 erfolgreich ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf vorläufige Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme des Beteiligten. Der mit der Einleitung des gerichtlichen Beschlussverfahrens beauftragte Rechtsanwalt übersandte dem Bevollmächtigten des Beteiligten unter dem Datum des 3. Februar 2000 u.a. eine an das Universitätskrankenhaus Eppendorf, Herrn E., gerichtete Kostennote über einen Kostenvorschuss für das zugrunde liegende Verfahren in Höhe von 353,80 DM. In dem Anschreiben bat der Bevollmächtigte um Begleichung der Kostennote bis zum 21. Februar 2000. Dieser Betrag wurde im Juli 2000 von dem Beteiligten beglichen.
Am 18. Mai 2000 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Verfahren anhängig gemacht, in dem er ursprünglich beantragt hat,
festzustellen, dass der Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, den Antragsteller von den durch die Beauftragung der Beteiligten zu 3. als Bevollmächtigten in der Sache 2 VG FL 61/99 entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 353,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Februar 2000 freizustellen.
Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Beteiligte habe auf das Schreiben seines Anwalts weder reagiert noch die Kostennote beglichen. Deshalb habe der NPR die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens beschlossen. Die Dienststelle sei gemäß § 46 Abs. 1 HmbPersVG verpflichtet, den Antragsteller von den Anwaltskosten für das zugrunde liegende Verfahren freizustellen. Nachdem während der Anhörung der Beteiligten am 14. August 2000 übereinstimmend festgestellt worden war, dass die Prozesskosten für das zugrunde liegende Verfahren inzwischen von der Dienststelle beglichen worden seien, hat der Antragsteller das Verfahren hinsichtlich der Hauptforderung für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Antrag gestellt,
festzustellen, dass die Dienststelle verpflichtet ist, ihn hinsichtlich 4 % Zinsen seit dem 22. Februar 2000 auf einen Betrag von 353,80 DM freizustellen.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Personalrat könne nicht zu Lasten der Dienststelle Gebührenverpflichtungen eingehen. Daher sei der Personalrat nicht ein Auftraggeber, den der Gesetzgeber mit § 17 BRAGO im Auge gehabt habe.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. August 2000 abgelehnt. Die Zinsforderung sei unbegründet. Die Verzugsvoraussetzungen lägen nicht vor. Im Übrigen treffe den Beteiligten keine Geld-, sondern eine Handlungsschuld, weil der Personalrat wegen Vermögensunfähigkeit lediglich einen Anspruch auf Freistellung habe. Für einen solchen könnten keine Prozesszinsen geltend gemacht werden.
Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Die Voraussetzungen für einen Verzug des Beteiligten seien gegeben, da der Bevollmächtigte der Dienststelle mit Schreiben vom 3. Februar 2000 unter Beifügung der Kostennote eine Frist zur Zahlung bis zum 21. Februar 2000 gesetzt hab...