rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß § 3 BauGB eine individuelle Benachrichtigung der von einem künftigen Bebauungsplan betroffenen Grundeigentümer nicht vorsieht.
2. Es entspricht dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wenn eine private Grünfläche mit dem Zusatz „Dauerkleingärten” durch Bebauungsplan dort festgesetzt wird, wo der Flächennutzungsplan eine Grünfläche darstellt.
3. Die Beurteilung, ob sich eine Kleingartenanlage nach den tatsächlichen Verhältnissen zu einem Wochenendhausgebiet und damit zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil entwickelt hat, erfordert eine Gesamtbetrachtung anhand aller dafür wesentlichen Kriterien. Der Charakter als Wochenendhausgebiet läßt sich nicht schon damit begründen, daß die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse auf einer mehr oder weniger großen Zahl von Parzellen nicht in jeder Hinsicht den Rahmen des Kleingartenrechts einhalten.
Normenkette
BauGB § 1 Abs. 6, §§ 3, 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 15, § 34 Abs. 1
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Eißendorf 40.
Die Antragsteller sind seit Oktober 1989 Eigentümer des im Plangebiet gelegenen 13.879 m² großen Flurstücks … der Gemarkung Eißendorf. Das Grundstück wird aufgrund eines Pachtvertrages vom 31. Juli 1936 vom Kleingartenverein … genutzt.
Das Plangebiet einschließlich des Grundstücks der Antragsteller wurde im Baustufenplan Harburg vom 28. Dezember 1954 (Amtlicher Anzeiger 1955 S. 141) als Außengebiet ausgewiesen; Teilbereiche wurden als Landschaftsschutzgebiet – u.a. auch das Grundstück der Antragsteller – bzw. Dauerkleingärten bezeichnet. Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 21. Dezember 1973 (GVBl. S. 542) stellt den Bereich mit Ausnahme einer Fläche direkt an der Bremer Straße, die als Wohnbaufläche ausgewiesen wird, als Grünfläche dar.
Das Planverfahren wurde durch Aufstellungsbeschluß vom 18. September 1986 (Amtlicher Anzeiger S. 1841) eingeleitet. Im Amtlichen Anzeiger vom 30. September 1986 (S. 1827) sowie mit Plakaten lud die Antragsgegnerin zu einer öffentlichen Diskussion u.a. des Bebauungsplanentwurfs Eißendorf 40 am 20. Oktober 1986 ein. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Eißendorf 40 und seiner Begründung fand vom 1. August 1990 bis zum 14. September 1990 statt. Sie wurde zuvor am 24. Juli 1990 im Amtlichen Anzeiger (S. 1329) bekannt gemacht.
Zu dem Bebauungsplan Eißendorf 40 wurden keine Einwände erhoben.
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschloss am 2. April 1991 die Verordnung über den Bebauungsplan Eißendorf 40 (GVBl. S. 98), durch die der Bebauungsplan festgestellt wurde.
Der Bebauungsplan Eißendorf 40 weist das Grundstück der Antragsteller nach der Legende als Grünfläche mit dem textlichen Zusatz „PRIVATE GRÜNFLÄCHE DAUERKLEINGÄRTEN” aus. In der Begründung zum Bebauungsplan Eißendorf 40 wird zu diesem Planinhalt (5.1 Dauerkleingärten) u.a. ausgeführt:
„Im Plangebiet befinden sich seit vielen Jahren Kleingartenvereine. Um die Kleingärten auf Dauer planungsrechtlich zu sichern, werden sie als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten ausgewiesen. Kleingärten haben eine wichtige städtebauliche Bedeutung, da sie ein Element zur Durchgrünung und zur Auflockerung der Bauflächen darstellen und das ökologische Gleichgewicht verbessern. Außerdem leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Erholung der Bevölkerung.
…
Die Dauerkleingärten liegen in einem landschaftlich besonders reizvollen topographisch stark bewegten Hangbereich des Göhlbachtals. Tiefe Geländeeinschnitte mit steilen Böschungsflächen im mittleren und östlichen Bereich prägen das Landschaftsbild. Reste von Gehölzbewuchs auf den Böschungen unterstützen die Wirkung dieser Landschaftsteile.”
Mit Schreiben vom 27. März 1992 erhoben die Antragsteller „Einspruch” gegen die Verordnung über den Bebauungsplan Eißendorf 40: Die Verordnung sei unter Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB normierten Verfahrens- und Formvorschriften erlassen worden. Weder sie noch ihre Rechtsvorgänger als Grundeigentümer seien vor Erlass der Verordnung von der Bürgerbeteiligung verständigt worden.
Die Antragsteller beantragten am 11. November 1996 beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, über die Gültigkeit des Bebauungsplans Eißendorf 40 zu entscheiden:
Im Planaufstellungsverfahren seien sie weder zugezogen noch gehört worden. Die Bürgerbeteiligung sei ohne Beteiligung der betroffenen Grundeigentümer erfolgt. Die Anhörungsvorschriften, die dies zuließen, seien ver...