rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Betriebsrentengesetz – BetrAVG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem System der Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungszusagen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) liegt die verfassungsrechtlich zulässige Strukturentscheidung zugrunde, nur diejenigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern, bei denen die von einer Versorgungszusage Begünstigten ausschließlich einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber besitzen.

2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG die Beiträge zur Insolvenzsicherung von Unterstützungskassenzusagen auch dann in voller Höhe anfallen, wenn eine (kongruente) Rückdeckung besteht.

3. Bei der der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds bezieht sich die Insolvenzsicherung darauf, dass Ansprüche der Begünstigten gegen den Versorgungsträger durch die Insolvenz eines Arbeitgebers gefährdet werden. Dies stellt das System der Insolvenzsicherung nicht grundlegend in Frage. Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, dass für diesen Durchführungsweg geringere Beiträge zur Insolvenzsicherung erhoben werden als für den Durchführungsweg der – kongruent rückgedeckten – Unterstützungskassenzusage.

 

Normenkette

BetrAVG § 10 Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 06.12.2007)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Aufhebung des Beitragsbescheids vom 11. November 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2006 insoweit begehrt hat, als dort in Bezug auf die Unterstützungskassenzusage der Klägerin für das Jahr 2006 ein Vorschuss von mehr als 46.604,19 Euro festgesetzt wird.

Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2007 für wirkungslos erklärt.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten des gesamten Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihres Beitrags für das Jahr 2005 an den Beklagten zur Insolvenzsicherung der von ihr gewährten betrieblichen Altersversorgung.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Landesbetriebs Krankenhäuser (LBK) Hamburg, einer früheren Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie gewährt ihren Mitarbeitern auf tarifvertraglicher Grundlage eine betriebliche Altersversorgung durch Zusagen über die am 26. Februar 2001 in das Vereinsregister eingetragene Unterstützungskasse … e.V.; lediglich in 2 von 7397 Fällen erteilte sie eine unmittelbare Versorgungszusage. Die Unterstützungskasse hat am 22. Dezember 2000 einen Kollektivrahmenvertrag über eine Rückdeckungsversicherung mit einer Lebensversicherungsgesellschaft abgeschlossen. Am 5. April 2005 ist die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH in das Handelsregister eingetragen und nach ihrer Veräußerung durch die Freie und Hansestadt Hamburg wie aus dem Rubrum ersichtlich umfirmiert worden.

Der Beklagte ist nach § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetriebsrentengesetzBetrAVG) der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Mit Bescheid vom 11. November 2005 setzte er auf der Grundlage von Auskünften der Klägerin deren Beitrag für das Jahr 2005 auf 569.178,21 Euro und den Vorschuss für das Jahr 2006 auf 234.675,10 Euro fest. Hiervon stellten 5.666,11 Euro den Beitrag bzw. Vorschuss für Direktzusagen dar, während die restlichen Beträge auf die Unterstützungskassenzusagen entfielen. Unter dem 30. November 2005 erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2006 zurückwies.

Am 7. März 2006 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Die Beitragsforderung des Beklagten sei der Höhe nach ernstlich zweifelhaft. Da § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG als deren Berechnungsgrundlage gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, sei der Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Mit der im Jahre 2003 eingeführten Begünstigung der Pensionsfonds habe der Gesetzgeber ein Wertesystem geschaffen, welches der Regel folge, dass die Höhe der Insolvenzsicherungsbeiträge dem jeweiligen Insolvenzrisiko des eingeschlagenen Versorgungsweges entsprechen müsse. Diese Regel werde jedoch verletzt, wenn – wie in ihrem Falle – für eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse keinerlei Abschlag auf den regulären Beitrag gewährt werde, obwohl dieser Versorgungsweg mit keinem höheren Insolvenzrisiko ausgestattet sei als derjenige über einen Pensionsfonds. Denn nicht die Unterstützungskasse selbst, sondern die die Rückdeckung gewährende Versi...

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