§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.
(2) Stiftungen, die außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg entstanden sind und ihren Sitz in die Freie und Hansestadt Hamburg verlegen, haben die Sitzverlegung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Private Stiftungen sind Stiftungen, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere Familienstiftungen.
(2) Öffentliche Stiftungen sind Stiftungen, die überwiegend der Allgemeinheit dienen, insbesondere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen.
(3) 1Kirchliche Stiftungen sind öffentliche Stiftungen, die als kirchliche Stiftungen von der zuständigen Kirchenbehörde anerkannt worden sind. 2Den kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind Stiftungen, die Aufgaben einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft wahrnehmen und als dieser zugeordnete Stiftungen von der zuständigen Stelle der Körperschaft anerkannt worden sind.
§ 3 Stiftungsverzeichnis
(1) 1Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der öffentlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis). 2Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
1. |
der Name der Stiftung, |
2. |
der Zweck der Stiftung, |
3. |
das Jahr der Anerkennung oder Genehmigung der Stiftung, |
4. |
die Anschrift der Stiftung, |
5. |
gegebenenfalls die Eigenschaft als kirchliche Stiftung. |
(3) Die Stiftung hat der zuständigen Behörde die in Absatz 2 genannten Angaben sowie spätere Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(4) 1Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedermann gestattet. 2Das Stiftungsverzeichnis wird in das Internetangebot der zuständigen Behörde eingestellt. 3Soweit berechtigte Interessen Betroffener entgegenstehen, ist auf ihren Antrag von der Einstellung der Anschrift in das Internet abzusehen.
§ 4 Vermögen und Verwaltung der Stiftung
(1) Die Stiftungsorgane haben nach Maßgabe des Stifterwillens für die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks zu sorgen.
(2) 1Das Stiftungsvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten. 2Es ist sicher und ertragbringend anzulegen; Umschichtungen sind in diesem Rahmen zulässig. 3Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, ist das Stiftungsvermögen möglichst ungeschmälert zu erhalten, es sei denn, der Stifterwille kann auf diese Weise nicht verwirklicht werden.
(3) 1Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, sind die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmeten Zuwendungen Dritter nach Abzug der notwendigen Verwaltungskosten zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zu verwenden. 2Rücklagen können gebildet werden, soweit dies der nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dient und die Satzung nicht entgegensteht.
(4) Die Stiftung hat jährlich eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen; die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind entsprechend anzuwenden.
§ 5 Stiftungsaufsicht
(1) 1Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde; die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften. 2Private Stiftungen (§ 2 Absatz 1) unterliegen der Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. 3Staatsverträge, die die Übertragung von Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen (§ 2 Absatz 3 Satz 1) auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Kirche vorsehen, bleiben unberührt.
(2) 1Die Stiftung hat der zuständigen Behörde die Jahresrechnung nach § 4 Absatz 4 oder den Prüfungsbericht eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten Buchprüfers, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines Prüfungsverbandes oder einer fachlich geeigneten Behörde vorzulegen; sofern eine Jahresrechnung vorgelegt wird, hat die Vorlage innerhalb von sechs Monaten, im Übrigen innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. 2Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Vorlagefrist verlängern oder im Einzelfall zulassen, dass die Jahresrechnungen mehrerer Jahre zusammen vorgelegt werden. 3Im Falle der Vorlage eines Prüfungsberichtes bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die zuständige Behörde. 4Die Behörde kann in geeigneten Fällen die Prüfung mehrerer Abrechnungen zusammenfassen.
(3) 1Wurde die Stiftung durch eine natürliche Person errichtet, so findet Absatz 2 zu Lebzeiten des Stifters nur dann Anwendung, wenn er es ausdrücklich wünscht. 2Der Stifter kann in der Satzung die Geltung des Absatzes 2 generell abbedingen; dies gilt auch für durch juristische Personen errichtete Stiftungen.
(4) 1Die zuständige Behörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertre...