Leitsatz

Tritt ein Rechtsanwalt in die Kanzlei eines bisherigen Einzelanwalts ein und bilden beide sodann eine Sozietät, so haftet der neue Rechtsanwalt für die Miete als so genannte Altverbindlichkeit gegenüber dem Vermieter auch dann nach § 28 HGB in analoger Anwendung, wenn er nicht zugleich in den bestehenden Mietvertrag als weitere Mietvertragspartei eintritt. Grundsätzlich führt der Eintritt eines Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns nicht dazu, dass die neu gegründete Gesellschaft kraft Gesetzes Vertragspartei eines von jenem abgeschlossenen Mietvertrags wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist vielmehr die Mitwirkung des Vermieters erforderlich. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete gehört zu den Altverbindlichkeiten. Unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters ist nicht danach zu differenzieren, ob sich zwei Angehörige eines freien Berufs oder zwei Gewerbetreibende zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Eine analoge Anwendung der Haftungsregeln des HGB kommen daher insoweit auch auf Rechtsverhältnisse einer BGB-Gesellschaft von Angehörigen eines freien Berufs in Betracht. Die Haftung wird hier durch die Bildung einer Sozietät begründet. Solange die Gläubiger über das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht unterrichtet werden und die Gesellschaft nach außen weiter als solche tätig ist, kann es für die Haftung der Gesellschaft und der persönlichen Haftung der Gesellschafter dahinstehen, ob die Gesellschaft intern tatsächlich beendet wurde. Bilden die Anwälte nach außen erkennbar nur eine Bürogemeinschaft oder ist der eine beim anderen als Angestellter oder freier Mitarbeiter beschäftigt, gilt die handelsrechtliche Haftung nicht. Ob nur eine Bürogemeinschaft vorliegt, muss auch aus dem Briefkopf und dem Kanzleischild hervorgehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2006, 9 U 86/05

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge