(1) 1Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede Änderung eines Registerblatts
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der Industrie- und Handelskammer, |
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der Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann, und |
mitzuteilen. 2Die über Geschäftsräume und Unternehmensgegenstand gemachten Angaben sind ebenfalls mitzuteilen.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder durch besondere Anordnung der Landesjustizverwaltung eine Benachrichtigung weiterer Stellen vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.
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