Dem folgenden Merkmal kommt bei der Abwägung ein sehr starkes Gewicht zu: Die Beschäftigung von "eigenen" versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht, die das Gesamtbild der Tätigkeit des Handelsvertreters prägt.

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