Zusammenfassung
Der Handelsvertreter ist ein Vermittler von Rechtsgeschäften zwischen dem Kaufmann und Dritten im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Nach dem Verständnis des HGB ist er regelmäßig Selbstständiger und unterliegt damit nicht dem Arbeitsrecht. Allerdings besteht eine weite Grauzone mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten zum unselbstständigen Handelsvertreter als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlicher Person.
Arbeitsrecht: Das Recht der Handelsvertreter ist in den §§ 84 f. HGB geregelt; die Norm des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist zudem allgemeiner Anknüpfungspunkt für die Definition des Arbeitnehmerbegriffs. § 611 BGB ist für die Abgrenzung zum Arbeitnehmerbegriff relevant. Grundlegend zur Abgrenzung von selbstständigem und unselbstständigem Handelsvertreter siehe BAG, Urteile v. 15.12.1999, 5 AZR 3/99, 5 AZR 169/99, 5 AZR 566/98.
Lohnsteuer: Vertreter, die die typische Tätigkeit eines Handelsvertreters i. S. d. § 84 HGB ausüben sind i. d. R. selbstständig tätig, vgl. BFH, Urteil v. 20.12.2007, V R 62/06, BStBl 2008 II S. 641. Steuerrechtlich sind für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit die §§ 18 und 19 EStG sowie die einschlägigen Verwaltungsregelungen in den LStR und LStH maßgebend.
Sozialversicherung: Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung richtet sich danach, ob eine abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV besteht. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung gehen auf Handelsvertreter in ihrem Rundschreiben vom 21.3.2019 ein (GR v. 21.3.2019 - II).
Sozialversicherung
1 Versicherungsrechtliche Beurteilung
Für die versicherungsrechtliche Behandlung eines Handelsvertreters ist danach zu unterscheiden, ob der Handelsvertreter als selbstständig Erwerbstätiger oder als abhängig Beschäftigter (Arbeitnehmer) gilt.
Sowohl das Bundesarbeitsgericht (BAG) als auch das Bundessozialgericht (BSG) haben in ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von der selbstständigen Tätigkeit ermöglichen.
Ob ein Handelsvertreter dem beauftragenden Unternehmer gegenüber die Rechtsstellung eines selbstständigen Gewerbetreibenden einnimmt, kommt auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Dabei ist festzustellen, ob die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung oder die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen.
Im Zweifelsfall Statusfeststellungsverfahren
Im Zweifelsfall kann von den Beteiligten ein Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet werden. Alternativ kann eine Klärung des Status des Erwerbstätigen bei der zuständigen Einzugsstelle beantragt oder vom Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung durchgeführt werden.
2 Beschäftigungsverhältnis
Eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2.1 Merkmale einer abhängigen Beschäftigung
Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen, die in den Kerngehalt der Selbstständigkeit eingreifen. Dazu gehören folgende Verpflichtungen:
- uneingeschränkt allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten,
- dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen,
- in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten,
- bestimmte EDV-Hard- und -Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.
Zwingende Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis sind:
- die Arbeit nach bestimmten Tourenplänen oder
- das Abarbeiten von Adresslisten,
jeweils insbesondere in Verbindung mit dem Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein Selbstständiger nicht unterwerfen muss.
2.2 Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft
Handelsvertreter, die als abhängig Beschäftigte anzusehen sind, sind versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Krankenversicherung besteht Krankenversicherungsfreiheit, sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Handelsvertreters die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
3 Selbstständige Tätigkeit
Die selbstständige Tätigkeit kennzeichnet vornehmlich das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.
3.1 Merkmal für die Selbstständigkeit eines Handelsvertreters
Dem folgenden Merkmal kommt bei der Abwägung ein sehr starkes Gewicht zu: Die Beschäftigung von "eigenen" versich...