Leitsatz

  • Anfechtbarkeit von Beschlüssen einer durch einen "Scheinverwalter" eingeladenen Versammlung

    Beweiswürdigung durch das Gericht

 

Normenkette

§ 24 Abs. 1 WEG, § 27 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO

 

Kommentar

1. Beruft der Verwalter nach Ablauf seiner Bestellungszeit eine Eigentümerversammlung ein, so sind die in dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse grundsätzlich auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären (vgl. auch Senat vom 2. 4. 1992, NJW-RR 92, 210); in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Versammlung sind grundsätzlich alle in ihr gefassten Beschlüsse wegen dieses Mangels ebenfalls auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären.

Allerdings kann auch eine Anfechtung einmal am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitern, wenn die Geltendmachung des Anfechtungsrechts rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist. Davon ist auch dann auszugehen, wenn ein Eigentümer (oder sein Ehegatte) den Einberufungsmangel kennt und sich dennoch mit der Einberufung der Versammlung durch den nicht (mehr) legitimierten Verwalter einverstanden erklärte.

2. Es ging im vorliegenden Fall um die neuerliche Rechtsbeschwerde gegen die weitere landgerichtliche Entscheidung nach Zurückverweisung.

Eine Beweiswürdigung ist i. ü. Sache der Tatsacheninstanz-Richter; sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler hin überprüft werden. Zwar hat die LG-Kammer eine förmliche Beweisaufnahme angeordnet und deren Durchführung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen; dieser Verfahrensfehler (vgl. Senat vom 9. 6. 1993, ZMR 94, 16) wurde jedoch dadurch geheilt, dass die Kammer das Ergebnis dieser Beweisaufnahme im Freibeweis gewürdigt hat und eine förmliche Beweisaufnahme nicht unverzichtbar war.

Bei widersprüchlichen Zeugen- und Beteiligtenaussagen hat also das Tatsachengericht eigene Beweiswürdigungsmöglichkeit, soweit diese Würdigung nur möglich ist und der Sachverhalt ausreichend erforscht wurde, alle maßgebenden Umstände berücksichtigt und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln sowie Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen wurde.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für diese Dritte Instanz von DM 150.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.02.1994, 2Z BR 6/94).

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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