Leitsatz
Die Geschäftsführerin einer Familien-GmbH, die weder am Stammkapital beteiligt ist, noch über eine Sperrminorität verfügt und dem Weisungsrecht des Ehegatten als Alleingesellschafter ohne Rücksicht auf die familiäre Beziehung tatsächlich unterworfen ist, ist abhängig beschäftigt und hat damit Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sachverhalt
Trotz Zahlung von Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung wurde der alleinigen Geschäftsführerin einer von ihrem Ehemann gegründeten GmbH nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses der Bezug von Arbeitslosengeld versagt. Bis zum BSG blieb streitig, ob sie Anspruch auf die Leistung hat oder ob der Anspruch daran scheitert, weil sie in dem Unternehmen nicht abhängig beschäftigt, sondern wie eine Unternehmerin tätig war.
Die Klägerin war seit mehr als 10 Jahren und bis Ende 2001 als alleinige Geschäftsführerin einer von ihrem Ehemann gegründeten GmbH tätig. Das Stammkapital der GmbH hielt ihr Ehemann. Die monatliche Vergütung der Klägerin betrug zuletzt nur 793,27 DM brutto, allerdings bezog sie daneben eine Tantieme in Höhe von 20 % des Jahresgewinns der GmbH. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern wurden entrichtet. Als die GmbH veräußert wurde, wurde die Geschäftsführerin zum 31.12.2001 entlassen. Sie beantragte Arbeitslosengeld (Alg).
Die beklagte Arbeitsagentur lehnte den Leistungsantrag ab. Die Klägerin könne kein Alg erhalten, da sie in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. Dies sahen die Instanzgerichte anders. Sie verurteilten die Arbeitsagentur, der Klägerin Alg zu zahlen. Die Geschäftsführerin einer Familien-GmbH, die weder am Stammkapital beteiligt noch über eine Sperrminorität verfüge und dem Weisungsrecht des Ehegatten als Alleingesellschafter ohne Rücksicht auf die familiäre Beziehung tatsächlich unterworfen war, sei abhängig beschäftigt und damit Alg-bezugsberechtigt.
Die Arbeitsagentur rief gegen diese Entscheidung das BSG an. Die Instanzgerichte hätten bestimmte, gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechende Umstände nicht ermittelt. Das BSG ist dem nicht gefolgt und hat der Klägerin einen Anspruch auf Alg zugesprochen. Diese erfülle die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Alg. Zu Unrecht sei die Arbeitsagentur davon ausgegangen, dass die Klägerin als Geschäftsführerin einer Gesellschaft, deren Alleingesellschafter ihr Ehemann war, nicht abhängig beschäftigt gewesen sei.
Link zur Entscheidung
BSG, Urteil vom 10.05.2007, B 7a AL 8/06 RBSG, Urteil v. 10.5.2007, B 7a AL 8/06 R.