Leitsatz

Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung muss auch Vermögensschäden (u.a. Mietausfälle) eines Sondereigentümers nach § 14 Nr. 4 2. Halbsatz WEG ersetzen

 

Normenkette

(§ 14 Nr. 4 WEG; § 1 Ziff. 1 AHB)

 

Kommentar

  1. Im Zuge umfangreicher Hausschwamm-Sanierungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft musste auch die Wohnung eines Sondereigentümers geräumt werden. Dieser Eigentümer forderte von der gemeinschaftlichen Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Ausgleich seines Schadens in Höhe von etwa 10.000 EUR. Es handelte sich hier um seine Kosten für Mietausfälle, die Anmietung von Ersatzwohnraum und den Transport für ausgelagerte Möbel. Der Versicherer lehnte Leistung ab und berief sich auf seine Versicherungsbedingungen (keine Leistungspflicht für Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum).
  2. Demgegenüber bestätigte der BGH die Zahlungspflicht des Versicherers in Übereinstimmung mit den Vorinstanz-Entscheidungen. Folgeschäden nach § 14 Nr. 4 2. Halbs. WEG begründen einen Schadensersatzanspruch im Sinne von § 1 Ziff. 1 der Versicherungsbedingungen (AHB). Bei § 14 Nr. 4 WEG handelt es sich um einen gesetzlichen Haftungstatbestand, da die Gemeinschaft auch für solche Schadensfolgekosten aufzukommen hat, die sich bei Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durch Eingriffe in ein Sondereigentum ergeben. Der Versicherungsausschluss in den Versicherungsbedingungen bezieht sich hier nur auf unmittelbare Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum; nicht erfasst seien hier auch nach durchschnittlichem Verständnis eines Versicherungsnehmers Vermögensschäden im Sondereigentum. Der Risikoausschluss kann also nur unmittelbare Sachschäden, nicht jedoch Vermögens-Folgeschäden erfassen.
 

Link zur Entscheidung

(BGH, Urteil vom 11.12.2002, IV ZR 226/01, NZM 2003, 197 = IBR 3/2003 = ZfIR 2003, 242 m. Anm. Armbrüster)

Anmerkung

Auch Drasdo stimmt in einer Anmerkung in IBR dieser BGH-Entscheidung vollinhaltlich zu. Bei einem Anspruch nach § 14 Nr. 4 2. Halbs. WEG handele es sich um einen gesetzlichen, verschuldensunabhängigen Haftungstatbestand, der zu einer grundsätzlichen Eintrittspflicht des Versicherers führe. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers könne auch in Auslegung von Versicherungsbedingungen kein entsprechender Klauselausschluss angenommen werden (vgl. auch BGH v. 23.6.1993, IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83). Er meint abschließend, dass Versicherer ihre streitige Klausel zumindest in neuerlichen Verträgen bald zu ändern hätten. Aus Sicht der Eigentümer wäre dies m.E. allerdings höchst unerfreulich.

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