Überblick

Schuldet bereits der Erblasser der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ganz oder teilweise Vorschüsse gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG oder Nachschüsse gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG, waren diese mithin bereits vor dem Erbfall fällig, geht die Schuld nach § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1 BGB unmittelbar mit dem Erbfall auf seinen Erben über.

Beschränkung

Der Erbe hat nach §§ 1975 ff. BGB allerdings die Möglichkeit, durch entsprechenden Antrag[1] die Haftung für diese Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Nachlassverwaltung[2] oder Nachlassinsolvenz[3] auf den Nachlass zu beschränken.[4] Dadurch tritt rückwirkend eine "Vermögenssonderung" zwischen dem Nachlass und dem restlichen Vermögen des Erben ein. Die Folge ist, dass der Erbe nicht mehr mit seinem sonstigen Vermögen[5], sondern nur noch mit dem separierten Vermögen haftet. Nur auf dieses separierte Vermögen kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zurückgreifen.

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