Teilhaber eines Wohnungseigentums sind nach h. M. jeweils Wohnungseigentümer[1] und haften für Hausgeld gemeinsam und gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.[2] Eine solche gesamtschuldnerische Haftung gilt etwa für:

  • Miteigentümer eines Wohnungseigentums nach Bruchteilen im Sinne der §§ 741 ff. BGB[3], z. B. Eheleute;
  • Mitglieder von Gesamthandsgemeinschaften;
  • die Gesellschafter einer Innen-GbR[4];
  • eine Erbengemeinschaft, zu deren Vermögen ein Wohnungseigentum gehört.[5]

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