3.3.3.1 Vorschüsse

Soweit Vorschüsse fällig werden, nachdem ein Sondernachfolger "Wohnungseigentümer" geworden ist, also im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer des Wohnungseigentums eingetragen worden ist, schuldet allein er die Erfüllung des Vorschusses.[1]

Den Vorschuss auf eine nach Eigentumsumschreibung fällig werdende Sonderumlage, schuldet nur der Sondernachfolger. Dies gilt nach h. M. auch dann, wenn der Sonderumlagenbeschluss noch vor einem Eigentümerwechsel gefasst worden war, der Vorschuss aber später fällig sein soll.[2]

3.3.3.2 Nachschüsse

Der Beschluss über die Nachschüsse begründet originär nur für die bislang so genannte Abrechnungsspitze (den Schuldsaldo aus der Einzelabrechnung, der das Soll der Hausgeldvorschüsse übersteigt) eine (neue) Schuld.[1]

 

Verstöße

Beschließen die Wohnungseigentümer entgegen diesen Grundsätzen mit Rechtsbindungswillen, dass der Erwerber aus dem Beschluss über die Nachschüsse auch für die offenen Vorschüsse oder für andere Beitragsrückstände seines Rechtsvorgängers haften soll, ist der Beschluss nichtig.

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