4.8.1 Berufung
Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 ZPO immer dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat, was gemäß § 511 Abs. 4 ZPO dann der Fall ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert. Soweit in den Wohnungseigentumssachen i. S. v. § 43 Abs. 2 WEG die Zuständigkeit des Amtsgerichtes in 1. Instanz besteht, ist in 2. Instanz immer das Landgericht das zuständige Berufungsgericht. Unterliegt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht mit der Hausgeldklage, kann sie gegen das Urteil, wenn der Berufungsstreitwert von 600,01 EUR oder höher erreicht wird, Berufung zu einem der nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen 24 Bündelungslandgerichte erheben. Die Berufung muss durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Übersicht: Bündelungslandgerichte
Land | OLG-Bezirk | Landgericht |
---|---|---|
Baden-Württemberg | OLG Karlsruhe | LG Karlsruhe |
OLG Stuttgart | LG Stuttgart | |
Bayern | OLG Bamberg | LG Bamberg |
OLG München | LG München I | |
OLG Nürnberg | LG Nürnberg-Fürth | |
Berlin | KG Berlin | LG Berlin |
Brandenburg | OLG Brandenburg | LG Frankfurt/Oder |
Bremen | OLG Bremen | LG Bremen |
Hamburg | OLG Hamburg | LG Hamburg |
Hessen | OLG Frankfurt/Main | LG Frankfurt/Main |
Mecklenburg-Vorpommern | OLG Rostock | LG Rostock |
Niedersachsen | OLG Braunschweig | LG Braunschweig |
OLG Celle | LG Lüneburg | |
OLG Oldenburg | LG Aurich | |
Nordrhein-Westfalen | OLG Hamm | LG Dortmund |
OLG Düsseldorf | LG Düsseldorf | |
OLG Köln | LG Köln | |
Rheinland-Pfalz | OLG Koblenz | LG Koblenz |
OLG Zweibrücken | LG Landau | |
Saarland | OLG Saarbrücken | LG Saarbrücken |
Sachsen | OLG Dresden | LG Dresden |
Sachsen-Anhalt | OLG Naumburg | LG Dessau-Roßlau |
Schleswig-Holstein | OLG Schleswig | LG Itzehoe |
Thüringen | OLG Jena | LG Gera |
4.8.1.1 Frist
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat[1], wobei die Frist mit der Zustellung des vollständigen amtsgerichtlichen Urteils zu laufen beginnt. War die Zustellung unwirksam oder ist sie unterblieben, beträgt die Frist 5 Monate nach Verkündung der Entscheidung.
Fristberechnung für Berufungsschrift
Erfolgt die Zustellung des Urteils am 2. Februar, läuft die Berufungsfrist am 2. März um 24 Uhr ab. Erfolgt die Zustellung des Urteils am 31. Januar, läuft die Berufungsfrist am 28. Februar um 24 Uhr ab (in Schaltjahren am 29. Februar).
4.8.1.2 Berufungsschrift
Die Berufung wird durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Berufungsgericht eingelegt (Berufungsschrift).[1]
Die Berufungsschrift muss enthalten:
- die genaue Bezeichnung des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten,
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, unter Angabe des erstinstanzlichen Gerichtes, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens der Entscheidung,
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
- die Unterschrift des postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (= Rechtsanwalt)[2],
- eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils.[3]
Dieser Schriftsatz muss zu diesem Zeitpunkt noch keinen Antrag enthalten und auch der Umfang der Berufung muss noch nicht abschließend festgelegt sein.
Muster: Berufungsschriftsatz (ohne Begründung)
An das Landgericht ________
_______________
_______________
In dem Rechtsstreit |
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ____________-Straße Nr. ____ (PLZ, Ort),
vertreten durch den Verwalter ____________ (Name), ______________ (Straße, PLZ, Ort)
– Klägerin/ Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigter: ____________ (Name), ______________ (Straße, PLZ, Ort)
gegen
___________ (Name), wohnhaft ______________ (PLZ, Ort)
– Beklagter / Berufungsbeklagter –
Prozessbevollmächtigter des 1. Rechtszugs: ____________ (Name), ______________ (Straße, PLZ, Ort)
Aktenzeichen 1. Instanz: ____________
Namens und in Vollmacht der Klägerin und Berufungsklägerin lege ich gegen das am ______ verkündete und am ______ zugestellte Urteil des Amtsgerichtes ________, ________ [Aktenzeichen]
Berufung |
ein. Anträge und Begründung bleiben der Berufungsbegründungsschrift vorbehalten. Die Urteilsausfertigung, deren Rückgabe erbeten wird, sowie beglaubigte und einfache Abschrift sind beigefügt.
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
4.8.1.3 Fristberechnung für Berufungsbegründung
Fristberechnung
Erfolgt die Zustellung des Urteils am 2. Februar, läuft die Frist zur Begründung der Berufung am 2. April um 24 Uhr ab. Bei der Berufungsbegründungsfrist handelt es sich im Gegensatz zur Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht um eine sog. "Notfrist". D. h., die Frist zur Begründung der Berufung kann auf entsprechenden Antrag hin verlängert werden, diejenige zur Einlegung der Berufung nicht. Der Antrag auf Fristverlängerung muss begründet werden und einen Zeitpunkt enthalten, bis wann die Frist verlängert werden soll. Die Gründe für die Fristverlängerung sind im Antrag glaubhaft zu machen (z. B. Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten, Vergleichsverha...
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