Sollen die im Zusammenhang mit dem Hausgeldinkasso stehenden Sondervergütungen nicht als Nebenforderung eingeklagt werden, fragt sich, ob diese als notwendige Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Kostenfestsetzungsverfahren[1] festgesetzt werden können. Diese Frage ist grundsätzlich zu verneinen.[2] Anders ist es allerdings wohl dann, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs der Sondervergütung kein Streit besteht.[3]

 

Personalkosten

Der Verwalter ist Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Seine Kosten sind Personalkosten – und damit grundsätzlich nicht erstattungsfähig.[4] Anders ist es nach h. M. mit den Kosten, die dem Verwalter für die Wahrnehmung von Terminen entstehen. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 22 JVEG soll die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insoweit eine Entschädigung verlangen können[5], die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst richtet und die für jede Stunde höchstens 22 EUR beträgt.[6] Der BGH scheint hingegen an die Vergütung des Verwalters anknüpfen zu wollen.[7] Meines Erachtens setzt der Gesetzeswortlaut allerdings einen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall voraus.[8] Tritt ein solcher – wie es beim Verwalter der Fall ist – nicht ein, kommt lediglich eine Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG in Betracht (3,50 EUR je Stunde).[9] Zu den Kosten der Terminswahrnehmung gehören im Übrigen auch die Fahrtkosten, die auch nach dem JVEG festzusetzen sind (0,25 EUR/km gemäß § 5 JVEG).

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