Dem Vollzug der Versorgungssperre muss eine Androhung vorausgehen[1], sofern um den Vollzug nicht prozessiert wird.[2]
Vorgehen
Es reicht, dass im Beschluss vorgesehen ist, dass eine Abmahnung z. B. 4 Wochen vor der tatsächlichen Verhängung der Versorgungssperre zu erfolgen hat.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen