Auf eine Abmahnung kann im Einzelfall verzichtet werden. Dies ist der Fall, wenn sie unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg hat.[1] Ebenso liegt es, wenn ein Wohnungseigentümer, gegen den bereits ein gerichtliches Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums anhängig ist, die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen in derselben oder ähnlicher Weise fortsetzt. Hinsichtlich des – in den anhängigen Rechtsstreit eingeführten – fortgesetzten Verhaltens ist dann eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich.[2]

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