Die Wohnungseigentümer können nicht beschließen, dass ein Hausgeldschuldner, der mit seinen Hausgeldzahlungen im Verzug ist, so lange vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, bis die Hausgeldforderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vollständig erfüllt ist. Nach Ansicht des BGH kann eine solche Regelung nicht einmal vereinbart werden.[1] Findet sich in einer Gemeinschaftsordnung dennoch eine entsprechende Regelung, ist sie nach derzeitiger Rechtslage nicht zu beachten.

 

Hinweispflichten des Verwalters

Meint ein Wohnungseigentümer, ihm stehe wegen einer solchen Vereinbarung in der Versammlung kein Stimmrecht zu, ist der Verwalter nach h. M. gehalten, diesen Wohnungseigentümer sowie die anderen Wohnungseigentümer über diesen Irrtum aufzuklären. Tut er es nicht, verletzt er seine Pflichten und kann auf Schadensersatz haften.[2]

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