1 Leitsatz

Hausgeldansprüche können in einem Urkundenverfahren geltend gemacht werden.

2 Normenkette

WEG § 10 Abs. 7, § 28 Abs. 5

3 Sachverhalt

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt gegen Wohnungseigentümer B Hausgeld im Urkundenverfahren ein. Fraglich ist, ob das überhaupt geht.

4 Entscheidung

Das LG bejaht die Frage! Zwar werde die Auffassung vertreten, Hausgeldansprüche könnten nicht im Urkundenverfahren geltend gemacht werden, da die Niederschrift die Beschlussfassung nicht beweise (Greiner, ZWE 2015, S. 149, 154). Dieser Ansicht sei aber nicht zu folgen (u. a. Elzer in Beck'sches Prozessformularbuch, 14. Aufl., Form. II. J. 1. Anm. 3). Zwar handele es sich bei der Niederschrift um eine Privaturkunde. Der Urkundenbegriff in § 592 ZPO entspreche indes dem der §§ 415ff. ZPO, umfasse also alle schriftlichen Beweisstücke.

Hinweis

Eine Hausgeldklage kann nach h. M. gemäß § 592 ZPO als Urkundenprozess geführt werden (Elzer, Forderungsmanagement für WEG-Verwalter, 2020, 9.4.6). Dies liegt schon daran, dass nur streitige Tatsachen bewiesen werden müssen, im Hausgeldverfahren in der Regel aber alle Tatsachen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beweisen muss, unstreitig sind. Der Urkundenprozess verursacht keine besonderen Kosten. Im Urkundenprozess kann ein Anspruch, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Inhalt hat, geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Die Voraussetzung "erforderliche Tatsachen durch Urkunden beweisen" lässt sich in der Regel unschwer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfüllen, weil alle Tatsachen durch Vereinbarungen, Beschlüsse, einer Niederschrift, Vollmachtsurkunden oder Auszügen aus der Beschluss-Sammlung in Urkunden beurkundet sind. Der Vorteil einer Urkunden-Hausgeldklage liegt vor allem darin, dass der Hausgeldschuldner nach § 595 ZPO keine Widerklage erheben darf und als Beweismittel grundsätzlich nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig sind. Wesentliche Besonderheit ist, dass die Urkunden-Hausgeldklage nach § 593 Abs. 1 ZPO die Erklärung enthalten muss, dass im Urkundenprozess geklagt werde und dass die "erforderlichen Tatsachen" durch Urkunden zu beweisen sind.

Achtung: Mietprozess

Für Mietprozesse ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Urkundenverfahren möglich ist (BGH, Urteil v. 22.10.2014, VIII ZR 41/14, Rn. 15; BGH, Urteil v. 12.6.2013, XII ZR 50/12, Rn. 34). Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen dabei, abgesehen von der Säumnis der beklagten Partei, keiner Urkundenvorlage.

5 Link zur Entscheidung

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 11.12.2019, 2-13 T 106/19

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