Leitsatz

Einem Verwalter dürfen in einem Wohngeldverfahren keine Kosten auferlegt werden, weil er nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG nicht Beteiligter ist.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer, vertreten durch die ehemalige Verwalterin, hatten einen säumigen Wohnungseigentümer wegen Hausgeldforderungen in Anspruch genommen, die teilweise bereits erfüllt, teilweise verjährt waren. Der entsprechende Antrag wurde zurückgewiesen und der Verwalterin die Gerichtskosten sowie die Erstattung der außergerichtlichen Kosten auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung wendet die Verwalterin ein, ihr könnten keine Kosten auferlegt werden, da sie an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Diesem Argument beugten sich die Richter unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des KG zu dieser Problematik. Einem Verwalter können die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten eines anderen, von ihm nicht vertretenen Beteiligten nur in einem Verfahren auferlegt werden, an dem er formell beteiligt ist. Vertritt der Verwalter in einem Wohngeldverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG nur die dort beteiligten Wohnungseigentümer, dürfen ihm nicht die Mehrkosten auferlegt werden, weil es an einem Verfahrensrechtsverhältnis fehlt.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 16.01.2006, 24 W 50/05

Fazit:

Diese Entscheidung betrifft lediglich den Fall, in dem der Verwalter als Vertreter der anspruchstellenden Wohnungseigentümer (nunmehr der Wohnungseigentümergemeinschaft) im Hausgeldverfahren auftritt und nicht denjenigen, in dem er als Prozessstandschafter rückständige Hausgelder in eigenem Namen geltend macht. Dann nämlich ist auch der Verwalter Verfahrensbeteiligter. Auch für den Fall der bloßen Vertretung bedeutet diese Entscheidung keinen Freibrief für den Verwalter. Hat er jedenfalls zu Unrecht auch als Vertreter der Eigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft vermeintliche Hausgeldrückstände geltend gemacht, können ihm zwar seitens des Gerichts keine Kosten auferlegt werden, er haftet der Eigentümergemeinschaft gegenüber dann jedoch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung des Verwaltervertrags in Höhe der ihr auferlegten Kosten.

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