Kurzbeschreibung
Im Fall des Verzugs eines Wohnungseigentümers mit der Hausgeldzahlung (den Vorschüssen i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG), kann der Verwalter nach § 27 Abs. 2 WEG ermächtigt werden, mit dem Wohnungseigentümer eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Vorbemerkung
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist die Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Hausgelds. Als solche kann sie einem Hausgeldschuldner die Erfüllung seiner Hausgeldschuld stunden oder mit ihm eine Ratenzahlung vereinbaren. Der Verwalter kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insoweit nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG vertreten.
Der Verwalter darf nach hier vertretener Ansicht aber auch die entsprechenden Entscheidungen im Innenverhältnis treffen. Es handelt sich bei den Entscheidungen in der Regel um solche, die i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG eine untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Ist sich der Verwalter insoweit allerdings unsicher, kann er die Wohnungseigentümer bitten, seine Rechte nach § 27 Abs. 2 WEG zu erweitern und ihn ausdrücklich zu ermächtigen, diese Entscheidungen zu treffen. Aber auch dann, wenn sich der Verwalter bei der Beurteilung der Rechtslage sicher ist, sollte er erwägen, über die im Muster in den Ziffern 4. und 5. getroffenen Bestimmungen Beschlüsse herbeizuführen. Die Ziffer 4. soll dabei den Mehraufwand des Verwalters angemessen berücksichtigen, die Ziffer 5. ist ein Umlageschlüssel für einzelne Kosten i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Er sichert ab, dass die Sondervergütung nicht von allen Wohnungseigentümern zu bezahlen ist.
Bei der Ratenzahlungsvereinbarung ist zu beachten, dass die entsprechenden Zahlungen des Hausgeldschuldners gegebenenfalls nach §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sind.
Musterbeschluss
TOP XX Ermächtigung des Verwalters zur Vereinbarung einer Ratenzahlung mit säumigen Hausgeldschuldnern
- Der jeweilige Verwalter wird nach § 27 Abs. 2 WEG ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ___________ (Name) mit säumigen Wohnungseigentümern eine 12-monatige Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
Der jeweilige Verwalter soll eine Ratenzahlungsvereinbarung nur abschließen, wenn
- die Ratenzahlung günstiger als eine gerichtliche Beitreibung des Rückstands erscheint;
- der säumige Wohnungseigentümer auf den Rückstand Zinsen in Höhe von ____ EUR zahlt.
- Die Ratenzahlungsvereinbarung erlischt, falls der säumige Wohnungseigentümer mit mehr als einer Rate in Verzug kommt. Die dann noch ausstehende Restforderung muss dann sofort fällig und zahlbar sein.
- Für die Bearbeitung der Ratenzahlungsvereinbarung und ihre Kontrolle soll der jeweilige Verwalter/Verwaltung eine Sondervergütung von ____ EUR (Höhe) erhalten. Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit dem jeweiligen Verwalter eine entsprechende Vertragsänderung nach § 9b Abs. 2 WEG zu vereinbaren.
- Es wird nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschlossen, dass ein Wohnungseigentümer, mit dem eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird, die Sondervergütung des jeweiligen Verwalters von ____ EUR (Höhe) zahlt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
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Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.