Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Die Wohnungseigentümer möchten in der Eigentümerversammlung über die Fälligkeit von Hausgeldern, Sonderumlagen oder Nachschüssen auf Grundlage der Jahresabrechnung beschließen. Diese Vorlagen dienen als Grundlage für die Beschlussformulierung.
Fälligkeitsregelungen
Hausgeld
Die Fälligkeit der monatlichen Hausgeldvorschüsse kann auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG auch dann dauerhaft – über die konkrete Wirtschaftsperiode hinaus – geregelt werden, wenn bereits eine entsprechende Vereinbarung zur Fälligkeit besteht (kein Vereinbarungsvorbehalt). Bestimmt etwa die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung eine Fälligkeit der Hausgelder jeweils zum Monatsersten, können die Wohnungseigentümer – insbesondere bei überwiegend vermietetem Wohnungseigentum – zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen eine Angleichung an die Fälligkeit der Miete im Mietrecht beschließen.
Sonderumlage
Auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG kann auch dauerhaft die Fälligkeit von Beiträgen künftig zu beschließender Sonderumlagen geregelt werden.
Nachschüsse
Wann die auf Grundlage der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG festgesetzten Nachschussforderungen der Gemeinschaft gegen den einzelnen Miteigentümer fällig sind, ist im WEG selbst nicht geregelt. § 271 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Gläubiger – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – sofort Zahlung verlangen kann und der Schuldner – der einzelne Wohnungseigentümer – die Zahlung sofort zu bewirken hat. Da den Wohnungseigentümern in § 28 Abs. 3 WEG grundsätzlich eine Beschlusskompetenz zur Regelung von Zahlungspflichten der Gemeinschaftsmitglieder eingeräumt ist, können sie auch über die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen der festgesetzten Hausgeldnachschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung beschließen.
Fälligkeit von Hausgeldvorschüssen
TOP XX Fälligkeit von Hausgeldvorschüssen
Gemäß § _____ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ sind die auf den Wirtschaftsplan zu leistenden Hausgeldvorschüsse jeweils zum ersten Kalendertag eines Monats zur Zahlung fällig. Unter Abänderung dieser Bestimmung beschließen die Wohnungseigentümer, dass die auf den Wirtschaftsplan zu leistenden Hausgelder ab dem ______ jeweils zum dritten Werktag eines Monats zur Zahlung fällig sind.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Fälligkeit von Beiträgen zu einer Sonderumlage
TOP XX Fälligkeit von Beiträgen zu Sonderumlagen
Beiträge zu beschlossenen Sonderumlagen sind jeweils spätestens 2 Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung über die Sonderumlage zur Zahlung durch die jeweiligen Wohnungseigentümer fällig. Es bedarf insoweit keines Abrufs durch den Verwalter. Wohnungseigentümer, die dem Verwalter eine Lastschriftmandat erteilt haben, haben zu diesem Zeitpunkt für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Fälligkeit von Nachschüssen
TOP XX Fälligkeit von Nachschüssen auf Grundlage der Jahresabrechnung
Die auf Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossenen Nachschussforderungen sind sofort zur Zahlung durch die jeweiligen Wohnungseigentümer fällig. Es bedarf insoweit keines speziellen Abrufs durch den Verwalter. Den jeweiligen Wohnungseigentümern wird jedoch nachgelassen, die Nachzahlung innerhalb von 3 Wochen ab Beschlussfassung zu leisten. Wohnungseigentümer, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, haben für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.