9.1 Häusliche Krankenpflege/Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Reicht bei schwerer Krankheit bzw. bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit[1] die hauswirtschaftliche Versorgung nicht aus, sondern besteht auch ein grundpflegerischer Versorgungsbedarf, hat der Versicherte Anspruch auf häusliche Krankenpflege mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung für die Dauer von 4 Wochen.[2] Reichen darüber hinaus die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht aus, z. B. weil ein Versorgungsbedarf auch in der Nacht besteht, kann die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden.[3]

Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung[4] oder aufgrund einer Satzungsregelung zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung (Sicherungspflege) wird ebenfalls die hauswirtschaftliche Versorgung erbracht. Sie beinhaltet die Versorgung des Versicherten, z. B. Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten, Geschirr spülen, Bettwäsche wechseln, Wäschepflege, Reinigung der Wohnung und Heizen. Werden weitere Leistungen benötigt, ist der Haushaltshilfeanspruch nach § 38 Abs. 2 SGB V i. V. m. einer eventuellen Satzungsregelung zu prüfen.[5]

In der Praxis wird diese gleichzeitige Inanspruchnahme von häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe sehr selten vorkommen.

9.2 Leistungen aus der Pflegeversicherung

Die Haushaltshilfe ist umfassend und ohne besondere Abgrenzungsregelungen zu erbringen. Sie beinhaltet die Versorgung des gesamten Haushalts. Deshalb besteht keine Notwendigkeit im Rahmen der häuslichen Pflege auch die hauswirtschaftliche Versorgung sicherzustellen. Das Pflegegeld kann neben der Haushaltshilfe beansprucht werden.[1]

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