Zusammenfassung
Dem Begriff "Haushaltshilfe" kommt arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich eine unterschiedliche Bedeutung zu. Arbeits- und lohnsteuerrechtlich handelt es sich bei Haushaltshilfen um Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung für einen fremden Privathaushalt ausüben. Häufig werden sie auch als Hausgehilfen, Hausangestellte, Putzhilfen oder Zugehfrauen bezeichnet. Haushaltshilfen im engeren Sinne sind nur diejenigen, die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind.
Sozialversicherungsrechtlich ergibt sich bei der Haushaltshilfe eine Zweiteilung. Einerseits handelt es sich um eine Leistung für gesetzlich Krankenversicherte, die wegen einer Krankenhausbehandlung oder einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ihren Haushalt nicht mehr weiterführen können. Darüber hinaus gibt es aber auch geringfügig entlohnte Haushaltshilfen, welche in einem fremden Privathaushalt beschäftigt werden. Diese Beschäftigungen werden im Haushaltsscheckverfahren abgewickelt und sind Thema des gleichnamigen Stichworts.
Arbeitsrecht: Eine gesetzliche Spezialregelung besteht arbeitsrechtlich nicht, grundsätzlich gelten die sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Das BetrVG findet keine Anwendung.
Lohnsteuer: Die Vergütung an eine Haushaltshilfe führt bei dieser zu Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auf der Seite des Leistungsempfängers regelt § 35a EStG umfangreiche Möglichkeiten, die Aufwendungen an die Haushaltshilfe steuerlich geltend zu machen. Zu weiteren Einzelheiten s. BMF-Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 1.9.2021, IV C 8 – S 2296-b/21/10002 :001, BStBl 2021 I S. 1494.
Sozialversicherung: In Privathaushalten beschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich als abhängig Beschäftigte (§ 7 SGB IV) sozialversicherungspflichtig. Vielfach ergibt sich aber durch den geringen Tätigkeitsumfang und der damit verbundenen Vergütung Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nach § 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 3 SGB III und § 20 SGB XI jeweils i. V. m. § 8a SGB IV sowie die vielfach genutzte Option, die grundsätzlich nach § 1 SGB VI bestehende Rentenversicherungspflicht abzuwählen. Solche Tätigkeiten werden per Haushaltsscheck-Verfahren vereinfacht abgewickelt; entsprechend des Gemeinsamen Rundschreibens "Haushaltsscheck-Verfahren" der SV-Spitzenorganisationen (GR v. 8.11.2022).
Arbeitsrecht
1 Anzuwendende Vorschriften
Für Hausgehilfen gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer:
Die Treuepflicht der Hausgehilfen ist wegen der engeren persönlichen Beziehungen zum Arbeitgeber ausgeprägter als etwa bei einem Arbeitnehmer im Großbetrieb.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Hausgehilfen, weil der Haushalt kein Betrieb ist. Aus diesem Grund gelten für Hausgehilfen auch nicht die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit.
Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich auch für Hausgehilfen, sie können jedoch auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Wochentagen vorgenommen werden können.
Keine Anwendung findet das BetrVG, da die Hausgehilfen nicht zu den Arbeitnehmern im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn zählen.
Die Regelungen zum Mindestlohn gelten gleichermaßen für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten. Im Gegensatz zu den gewerblichen Minijobs müssen die Arbeitszeiten von Beschäftigungen im Privathaushalt allerdings nicht dokumentiert und aufbewahrt werden.
2 Mutterschutz
Der Mutterschutz und der Mutterschutzlohn gelten auch für Hausgehilfen. So gilt das Verbot der Mehr- und Nachtarbeit. Allerdings können sie, wie werdende und stillende Mütter in zahlreichen anderen Branchen, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn sie in die Beschäftigung einwilligen, ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine mindestens 11-stündige Nachtruhe gewährt wird und eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder das Kind ausgeschlossen ist. Die durch die Novellierung des Mutterschutzgesetzes nunmehr erforderliche, umfassende Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 9 f. MuSchG gilt nach der Gesetzesfassung auch für den Arbeitgeber einer Haushaltshilfe.
3 Jugendliche Hausgehilfen
Bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Danach sind Ausnahmen vom Verbot der Samstags- und Sonntagsarbeit zulässig, allerdings ist dann ein berufsschulfreier Arbeitstag in derselben Woche zu gewähren; mindestens 2 Sonntage im Monat müssen und mindestens 2 Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei sein.
Für jugendliche Hausgehilfen gilt die 40-Stunden- und die 5-Tage-Woche.
4 Häusliche Gemeinschaft
Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft besteht Gehorsamspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, auch Anordnungen in Bezug auf die häuslichen Einrichtungen zu befolg...