Der BFH meint, K könne eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zustehen! Nach der Rechtsprechung müssten die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehörten hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen (Hinweis auf BFH, Urteil v. 13.5.2020, VI R 4/18). Nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff könne aber auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der "Grundstücksgrenze" auf fremdem Grund geleistet würden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Es müsse sich allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden und dem Haushalt dienten. Hiervon sei auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Wohnungseigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von (öffentlichen) Gehwegen und/oder Wegen verpflichtet sei (die Reinigung der Fahrbahn einer Straße sei hingegen keine hauswirtschaftliche Verrichtung). Nach diesen Grundsätzen handele es sich bei der Treppenhausreinigung, dem Schneeräumen und der Gartenpflege um haushaltsnahe Dienstleistungen. Der Berücksichtigung des Schneeräumens und der Gartenpflege stehe nicht entgegen, dass diese Arbeiten von den Personen erledigt worden seien, die zu K oder seinem Vermieter nicht in einem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis standen. Denn für die Steuerermäßigung reiche es aus, dass Leistungen erbracht werden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufwiesen. Bei der Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder handele es sich hingegen um eine handwerkliche Tätigkeit im Haushalt des K, die aber auch steuermindernd geltend gemacht werden könne.

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