Übertragung

Wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 in Anspruch genommen, können diese Aufwendungen für Pflege nach § 35a EStG nicht berücksichtigt werden. Ausgenommen ist der Fall, wenn der einem Kind zustehende Behindertenpauschbetrag auf den Steuerpflichtigen übertragen wird und dieser für die Pflege- und Betreuungskosten dieses Kindes aufkommt.

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