5.1 Umfang

Rechtslage bei Minijobs

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 % der Aufwendungen

  • höchstens 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV handelt[1] und für
  • andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen maximal 4.000 EUR.[2]

Die Höchstbeträge werden auch dann ungekürzt gewährt, wenn die Voraussetzungen nur für weniger als 12 Monate erfüllt sind und die Aufwendungen in dem kürzeren Zeitraum entsprechend hoch sind.

 
Praxis-Beispiel

Keine Kürzung des Höchstbetrags

A beschäftigt in seinem Haushalt in den Monaten Februar bis Oktober 2021 eine Haushaltshilfe, die bei der Minijob-Zentrale angemeldet ist. Sie bekommt monatlich 450 EUR. Die Steuerermäßigung für A beträgt 20 % von 3.600 EUR, höchstens 510 EUR. Eine Kürzung des Höchstbetrags von 510 EUR wird nicht vorgenommen.

Begriff "haushaltsnah"

Der Begriff "haushaltsnah" verlangt eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören z. B.

  • die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
  • die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,
  • die Gartenpflege,
  • die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und
  • von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.[3]

Nicht darunter fallen

  • die Erteilung von Unterricht (z. B. Nachhilfe-, Klavier- oder Sprachunterricht),
  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten,
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen[4] sowie
  • personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Friseur- oder Kosmetikleistungen, sofern es sich nicht um Pflege- und Betreuungsleistungen handelt).[5]

Beschäftigungsverhältnisse

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn der Steuerpflichtige jemanden eingestellt hat, der haushaltsnahe Tätigkeiten für ihn verrichtet. Der Steuerpflichtige ist Arbeitgeber dieser Person. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern die Gemeinschaft Arbeitgeber.

Beschäftigungsverhältnisse im EU-Raum

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs. 1 EStG in nicht inländischen Haushalten müssen die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich vom Arbeitgeber an die Sozialversicherung entrichtet werden.[6] Das monatliche Arbeitsentgelt darf 450 EUR nicht übersteigen.

Bei allen anderen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 EStG müssen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung in dem jeweiligen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums entrichtet werden.[7]

5.2 Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen und bei Lebenspartnerschaften

Keine Berücksichtigung

Zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten[1] oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern[2] wird ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 35a Abs. 1 oder 2 EStG aufgrund der familienrechtlichen Verpflichtungen steuerlich nicht anerkannt.[3] Dies gilt entsprechend für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft kann nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt.

 
Praxis-Beispiel

Anstellung des Lebenspartners

A und B sind nicht verheiratet, leben aber gemeinsam in einem Haushalt zusammen. Während A täglich einer abhängigen Tätigkeit nachgeht, erledigt B den Haushalt. A kommt nun auf die Idee, B für ihre Haushaltstätigkeit zu entlohnen.

Auch wenn das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen wäre, kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG durch A nicht beansprucht werden. Das Finanzamt sieht hier kein typisches Über- und Unterordnungsverhältnis.

Ein steuerlich nicht begünstigtes Vertragsverhältnis liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn der Vertragspartner eine zwischengeschaltete Person (z. B. GmbH) ist und die Arbeiten im Namen dieser zwischengeschalteten Person von einer im Haushalt lebenden Person ausgeführt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ehefrau betreibt eine Reinigungs-GmbH

D und E sind verheiratet und leben gemeinsam in einem Haushalt. E ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Reinigungs-GmbH. Die Eheleute beauftragen die Reinigungs-GmbH mit der Reinigung der Wohnräume. Diese werden von E gereinigt.

Auch hier liegt kein begünstigtes Vertragsverhältnis vor. § 35a EStG kann nicht angewandt werden.

Ausnahme

Dagegen werden haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Hau...

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