450-EUR-Jobs

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger nur beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV handelt. Das ist nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt.

Haushaltshilfen, Putzfrauen, angestellte Hausmeister etc., die regelmäßig nicht mehr als 450 EUR im Monat verdienen, müssen per Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Einzelheiten hierzu sind im Internet unter www.minijob-zentrale.de zu ersehen. Im Gegensatz zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist bei den Aufwendungen für Minijobs nach § 35a Abs. 1 EStG nicht Voraussetzung, dass die Zahlungen auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.[1] In diesem Fall sind nach dem Gesetzeswortlaut auch Barzahlungen begünstigt.

Bescheinigung als Nachweis

Der Steuerpflichtige, der für seine Putzfrau etc. in der Wohnung am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt, erhält zum Jahresende von der Minijob-Zentrale eine Bescheinigung, aus der der Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung, die Höhe des Arbeitsentgelts, der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, der Umlagen sowie die Höhe der Pauschalsteuer gezahlt wurden, hervorgehen.[2] Diese Bescheinigung ist Grundlage für die Steuerermäßigung.

Wohnungseigentümergemeinschaften sind ausgeschlossen

Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit können im Fall einer geringfügigen Beschäftigung nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen.[3]

Aufgrund einer Art Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung können aber Eigentümer von Eigentumswohnungen und Mieter die Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG geltend machen.[4] In diesem Fall sind die Aufwendungen aber nur begünstigt, wenn die Löhne für die Minijobs nicht bar bezahlt werden, sondern durch Banküberweisung.

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