8.1 Normalfall

Einkommensteuererklärung

Wer die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen will, muss die Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

 
Praxis-Tipp

Unterscheidung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Höchstbetragsüberschreitung

Bei der Geltendmachung ist auf die Unterscheidung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu achten. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn in einer dieser Gruppen der Höchstbetrag überschritten ist.

Zeitpunkt

Die Steuerermäßigung wird für das Jahr gewährt, in dem die begünstigten Leistungen vom Steuerpflichtigen bezahlt worden sind. Das gilt auch für Vorauszahlungen und Teilzahlungen. Wurde eine Handwerkerleistung im Jahr 2020 ausgeführt, aber erst im Januar 2021 bezahlt, so kann die Steuerermäßigung erst für 2021 beantragt werden.

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Die Abzugsbeträge mindern unmittelbar die tarifliche Jahreseinkommensteuer.

Keine negative Einkommensteuer

Ist die tarifliche Einkommensteuer vor Anrechnung eventueller Steuerabzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer) niedriger als der Steuerabzugsbetrag nach § 35a EStG, kann die Ermäßigung nur bis zur Steuerschuld 0 EUR erfolgen. Bei einem sog. Anrechnungsüberhang kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen.[1]

Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Arbeitnehmer können sich bei ihrem zuständigen Finanzamt bereits im laufenden Jahr einen Freibetrag in Höhe des Vierfachen der zu berücksichtigenden Steuerermäßigung auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen und dadurch einen niedrigeren Lohnsteuerabzug erreichen. Beträgt die voraussichtliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG für 2021 z. B. 1.500 EUR, so kann auf der Lohnsteuerkarte für 2021 ein Freibetrag von 6.000 EUR eingetragen werden. Die endgültige Höhe der Steuerermäßigung wird erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer festgestellt.

[1] BFH, Urteil v. 29.1.2009, VI R 44/08, BStBl 2009 II S. 411.

8.2 Sonderregelung bei Eigentumswohnungen

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommen nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] 2 Varianten in Betracht:

  1. Variante (Normalfall)

    Die Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z. B. Reinigung des Treppenhauses, Hausmeister, Gartenpflege) sind grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlung zu berücksichtigen. Einmalige Aufwendungen (z. B. für Handwerkerleistungen) sollen dagegen erst in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.

  2. Variante (einfache Lösung)

    Die gesamten Aufwendungen werden im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung geltend gemacht.

    Diese Methode bedeutet insbesondere bei Eigentümergemeinschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr eine erhebliche Vereinfachung, da die Aufwendungen nicht mehr auf die Kalenderjahre aufgeteilt werden müssen. Die Finanzverwaltung lässt aber auch bei Eigentümergemeinschaften mit abweichendem Geschäftsjahr die in diesem Fall nicht zu empfehlende Geltendmachung nach der 1. Variante zu.

Die Entscheidung, die Steuerermäßigung hinsichtlich der Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, hat jeder einzelne Eigentümer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu treffen.[2]

Instandhaltungsrücklage

Bei Eigentumswohnungen werden Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in den meisten Fällen aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt. Die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage gilt steuerlich noch nicht als Abfluss beim Wohnungseigentümer. Erst die Entnahme aus der Rücklage durch den Verwalter bei Bezahlung der Handwerkerrechnungen stellt den Abfluss dar. Damit ist zu diesem Zeitpunkt die Zahlung i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG erfolgt. Die Finanzverwaltung räumt dem Steuerzahler die Möglichkeit ein, die aus der Instandhaltungsrücklage finanzierten Aufwendungen entweder

  • im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder
  • im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet,

geltend zu machen.[3] Das Gleiche gilt für Sonderumlagen der Wohnungseigentümer für größere Reparaturen.

Einmalige Aufwendungen, wie z. B. Handwerkerrechnungen, die nicht aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden, sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt werden.[4]

M. E. sind auch einmalige Aufwendungen in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie vom Verwalter aus den Hausgeldvorauszahlungen oder aus einer Sonderumlage vom Verwalter geleistet wurden.

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Hat sich der Wohnungseigentümer bei einer Abrechnung mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr dafür en...

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