(1) 1Das Ministerium der Finanzen hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des Landes im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. 2Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.

 

(2) 1Der Landtag beschließt aufgrund der Haushaltsrechnung und des Jahresberichtes über das Ergebnis der Prüfung des Landesrechnungshofes, über die Entlastung der Landesregierung und, soweit die Ausführung des Haushaltes dem Präsidenten des Landtages und dem Präsidenten des Verfassungsgerichts obliegt, über deren Entlastung. 2Er stellt hierbei die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

 

(3) Der Landtag kann einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung an den Landesrechnungshof zurückverweisen.

 

(4) 1Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. 2Das gleiche gilt für den Präsidenten des Landtages und den Präsidenten des Verfassungsgerichts. 3Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

 

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich mißbilligen.

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