(1) Eine Abweichung von dem in § 18 Absatz 1 Satz 1 niedergelegten Grundsatz ist auf Basis einer im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der haushaltsmäßigen Auswirkungen einer von der wirtschaftlichen Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung zulässig.

 

(2) 1Zur Bestimmung der Auswirkungen einer Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage auf den Haushalt wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium eine ex ante-Konjunkturkomponente gemäß Absatz 3 ermittelt. 2Ergibt sich eine negative Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage, können bis zur Höhe der ex ante-Konjunkturkomponente Einnahmen aus Krediten veranschlagt werden. 3Die durch eine positive Abweichung von der Normallage bedingten Überschüsse sind zur Tilgung konjunkturbedingter Kredite zu veranschlagen, sofern diese nicht vor dem Haushaltsjahr 2020 aufgenommen wurden. 4§ 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist bei der Ermittlung der zulässigen konjunkturbedingten Kreditaufnahme oder der konjunkturbedingten Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen.

 

(3) 1Die ex ante-Konjunkturkomponente wird bei der Haushaltsaufstellung entsprechend dem für den Bundeshaushalt geltenden Konjunkturbereinigungsverfahren bestimmt. 2Im Fall von Doppelhaushalten ist die Konjunkturkomponente getrennt nach Haushaltsjahren zu berechnen. 3Der Schätzung der Einnahmen hat hierbei dieselbe gesamtwirtschaftliche Projektion zugrunde zu liegen, auf der auch die Ermittlung der ex ante-Konjunkturkomponente beruht.

 

(4) 1Konjunkturbedingte Nettokreditaufnahmen und Tilgungen, die ab dem Jahr 2020 erfolgen, werden jahresübergreifend auf einem Kreditaufnahmekonto erfasst. 2Der Saldo des Kreditaufnahmekontos kann nicht negativ werden. 3Sofern der Saldo des Kreditaufnahmekontos im Vorjahr des betrachteten Jahres kleiner ist als die positive Konjunkturkomponente im betrachteten Jahr, ist die Anrechnung der Konjunkturkomponente in ihrer Höhe auf den Saldo des Kreditaufnahmekontos begrenzt. 4In diesem Fall wird die Differenz zwischen der positiven Konjunkturkomponente im betrachteten Jahr und dem Saldo des Kreditaufnahmekontos im Vorjahr des betrachteten Jahres durch eine Abzugsposition erfasst. 5Gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 getätigte Tilgungen vermindern die Abzugsposition. 6Diese wird im Rahmen der Berechnung der strukturellen Nettokreditaufnahme von der positiven Konjunkturkomponente im betrachteten Jahr abgezogen.

 

(5) 1Die beim Jahresabschluss zu berechnende ex post-Konjunkturkomponente entspricht dem konjunkturbedingten Überschuss oder der zulässigen konjunkturbedingten Kreditaufnahme. 2Die ex post-Konjunkturkomponente besteht aus der ex ante-Konjunkturkomponente nach Absatz 3 und der Steuerabweichungskomponente nach Absatz 6.

 

(6) 1Die Steuerabweichungskomponente errechnet sich als Differenz zwischen den bei der Haushaltsaufstellung für das jeweilige Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen aus Steuern, allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft und den tatsächlich bei diesen Titeln im Haushaltsjahr verbuchten Einnahmen. 2Die Differenz ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen zu bereinigen, die bei der Haushaltsaufstellung nicht berücksichtigt wurden und die bis zum Ende des Haushaltsjahres kassenwirksam geworden sind.

 

(7) 1Eine strukturelle Nettokreditaufnahme oder strukturelle Tilgung wird mit dem Jahresabschluss auf einem jahresübergreifenden Kontrollkonto erfasst. 2Der Stand des Kontrollkontos wird beim Jahresabschluss ausgewiesen. 3Ist der Saldo des Kontrollkontos positiv und überschreitet der absolute Betrag 5,0 Prozent der Einnahmen aus Steuern, allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft des abgelaufenen Haushaltsjahres, so ist mit dem nächsten aufzustellenden Haushalt in Höhe der Überschreitung des Grenzwertes eine Verringerung der nach Absatz 2 Satz 2 zulässigen Nettokreditaufnahme vorzunehmen oder eine Tilgung zu veranschlagen.

[1] § 18a eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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