(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

 

(2) 1Ausgaben dürfen nur so weit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. 2Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

 

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

 

(4) 1Die Leistung von Ausgaben, die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen und als solche im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan bezeichnet sind, und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Ministeriums der Finanzen. 2Stehen Kreditmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung, darf das Ministerium der Finanzen die Einwilligung nur erteilen, wenn durch das Unterlassen oder Hinausschieben der Ausgabe schwerwiegende Nachteile für das Land entstehen würden oder wenn die Ausgabe oder die Verpflichtung im Hinblick auf die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben vertretbar ist.

 

(5) 1Das Ministerium der Finanzen kann in begründeten Fällen unter Fristsetzung die Vorlage von Vertragsentwürfen und anderen Unterlagen sowie Informationen verlangen, die für die Beobachtung der Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen als Planstellen bei der Ausführung des Haushaltsplans erforderlich sind. 2Es kann örtliche Erhebungen durchführen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge