(1) 1Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur
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niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, |
2Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 und Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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