(1) Zur Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist unter den Voraussetzungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Konjunkturausgleichsrücklage zu bilden.

 

(2) 1Darüber hinaus kann eine allgemeine Rücklage gebildet werden. 2In ihr sind mindestens so viel Mittel anzusammeln, daß der regelmäßige Bedarf an Betriebsmitteln gedeckt wird.

 

(3) 1Weitere Rücklagen werden nicht gebildet. 2In besonderen Fällen können im Haushaltsgesetz Ausnahmen zugelassen werden. 3§ 113 Abs. 2 bleibt unberührt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge