(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

 

(2) 1Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. 2Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. 3In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben, darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebensogut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

 

(3) In geeigneten Bereichen der Landesverwaltung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

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