(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.

 

(2) 1Über eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen des Landes, die von Landesbehörden verwaltet werden, ist nach Richtlinien des Ministeriums der Finanzen Buch zu führen. 2Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann das Ministerium der Finanzen die Buchführung anordnen.

 

(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,

 

1.

für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,

 

2.

für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.

 

(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.

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