1 Vorteile des Haushaltsschecks nicht immer nutzbar
Soweit der Haushaltsscheck verwendet wird, muss der Privathaushalt weder die Sozialversicherungsbeiträge selbst berechnen noch muss er Meldungen zur Sozialversicherung sowie zur Unfallversicherung erstatten. Dies, die vergleichsweise günstigen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und der steuerliche Vorteil, machen das Haushaltsscheckverfahren attraktiv. Allerdings kann das Verfahren nicht in allen Fällen für Beschäftigungen in Privathaushalten genutzt werden.
2 Dienstleistungsagenturen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Unternehmen
2.1 Keine Berechtigung zur Nutzung des Haushaltsscheckverfahrens
Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter das Haushaltsscheckverfahren. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bilden als zweckbezogene Personenverbände ein "eigenes Rechtssubjekt" und sind daher ebenfalls nicht zum Haushaltsscheckverfahren berechtigt. Die Beschäftigung muss durch einen privaten Haushalt begründet sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einer WEG jedoch nicht um einen Privathaushalt im engeren Sinne.
2.2 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine WEG für einen Minijobber nicht dieselben Vorteile beanspruchen kann, wie ein privater Haushalt. Der Streitsache lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft Personen zur Überwachung und Säuberung der gemeinschaftlich genutzten Bereiche beschäftigte. Hier liege keine durch einen privaten Haushalt begründete Beschäftigung für Tätigkeiten vor, die sonst gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder erledigt werden, so der Urteilstenor. Eine wegen dieser Ungleichbehandlung eingelegte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte keinen Erfolg. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die Rechtmäßigkeit des BSG-Urteils bestätigt. Das "normale" Melde- und Beitragsverfahren für geringfügig Beschäftigte sei maßgebend. In seinem Leitsatz führt das BVerfG aus: "Geringfügige Beschäftigungen für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, sind keine geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt i. S. d. § 8a SGB IV". Selbst mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens für Beschäftigungen, die durch eine WEG begründet werden, laut BVerfG nicht möglich.
3 Pflegende Personen im Privathaushalt
3.1 Nichterwerbsmäßige Pflege
Pflegende Personen im Privathaushalt sind nicht zwangsläufig als Beschäftigte mit einem Haushaltsscheck anzumelden. Wer dauerhaft erheblich in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist, erhält unter Umständen Leistungen der Pflegeversicherung. Die Weitergabe eines Pflegegeldes an eine Betreuungsperson begründet kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Die Betreuungsperson ist somit nicht im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens anzumelden. In verschiedenen Bundesländern ist es zudem möglich, bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie die Nachbarschaftshilfe in Anspruch zu nehmen. Übernimmt eine Privatperson diese Aufgaben und werden die Leistungen der Pflegekasse nur an diese Person weitergereicht, liegt ebenfalls keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vor. Die Person ist nicht im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens anzumelden. In beiden Fällen spricht man von nichterwerbsmäßiger Pflege. Führt die Betreuung ein Familienangehöriger aus, darf die gezahlte Entlohnung das Pflegegeld auch überschreiten, ohne dass die Pflege dadurch erwerbsmäßig wird.
3.2 Erwerbsmäßige Pflege
Handelt es sich bei der pflegenden Person nicht um einen Familienangehörigen und die Entlohnung übersteigt den Betrag des Pflegegeldes der Pflegeversicherung, handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Die Tätigkeit wird erwerbsmäßig ausgeübt und ist melde- und beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Das Entgelt setzt sich aus dem Pflegegeld und dem darüber hinaus gezahlten Betrag zusammen. Wird insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, ist das Haushaltsscheckverfahren anzuwenden.
4 Beschäftigung Familienangehöriger
Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für einen nahen Verwandten oder Familienangehörigen im Haushalt tätig ist. Allerdings muss hier unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die "Arbeitnehmereigenschaft" geprüft werden. Dazu gehören insbesondere die Feststellungen, ob
- es sich bei der Tätigkeit um ein echtes Beschäftigungsverhältnis handelt oder
- die Tätigkeit wegen der Familienzugehörigkeit nur auf einer familienhaften Mithilfe im Haushalt beruht bzw.
- der Arbeitsvertrag möglicherweise nur zum Schein abgeschlossen wurde.
Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt unter Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern scheidet grundsätzlich aus, weil in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bereits gesetzliche Dienstleistungspflichten in Bezug auf die Haushaltsführung bestehen. Das gilt dem Grunde ...