Leitsatz

  • Hausmeisteranstellung als Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung

    Protokollberichtigungsantrag zum Abstimmungsergebnis ohne Rechtsschutzbedürfnis bei rechtlicher Unerheblichkeit

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 1 Abs. 5 Nr. 2 WEG, § 24 Abs. 6 WEG, § 133 BGB, § 27 FGG

 

Kommentar

1. Die Anstellung eines Hausmeisters für eine Eigentumswohnanlage ist eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, da es Aufgabe eines Hausmeisters ist, das Anwesen und damit das gemeinschaftliche Eigentum vor Schaden und Verwahrlosung zu bewahren und die laufend notwendigen Maßnahmen der Pflege und Reinigung durchzuführen sowie kleinere Reparaturen auszuführen. Im vorliegenden Fall war auch ausdrücklich im Verwaltervertrag geregelt, dass der Verwalter berechtigt sei, einen Hausmeister anzustellen. Damit gehörten auch die Hausmeisterkosten in die Jahresabrechnung als Kostenposition der Instandhaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG.

2. Ein Anspruch eines Eigentümers auf Berichtigung eines Versammlungsprotokolls kann nur dann in Betracht kommen, wenn der betreffende Eigentümer durch den Inhalt des Protokolls rechtswidrig beeinträchtigt wird oder wenn eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch protokolliert wurde. Für einen Antrag auf Berichtigung eines Protokolls hinsichtlich der dort niedergelegten Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen fehlt i. ü. dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die behauptete Unrichtigkeit (wie im vorliegenden Fall) auf das Abstimmungsergebnis nicht kausal auswirkt. Ob das Protokoll im vorliegenden Fall die Stimmabgabe der Ehefrau des Antragstellers richtig wiedergegeben habe oder nicht, führe jedenfalls nicht zu einer Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung auf Seiten des Antragstellers; wenn auch die Ehefrau des Antragstellers mit ihren Stimmen gegen die Anträge gestimmt habe, ändere dies nichts am Zustandekommen entsprechender Mehrheitsbeschlüsse (hier: 912,52/1000stel Ja-Stimmen gegenüber 58,32/1000stel Gegenstimmen).

 

Link zur Entscheidung

LG Duisburg, Beschluss vom 11.09.1997, 9 T 52/97( BayObLG, Beschluss v. 28. 2. 1991, Az.: BReg 2 Z 144/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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