Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 27 WEG, § 28 WEG, § 45 WEG, § 611 BGB, § 812 BGB
Kommentar
1. Ein neubestellter Verwalter forderte vom früheren Verwalter etwa DM 76.000,- mit der Begründung, dass der Ex-Verwalter in den letzten 3 Jahren seiner Amtszeit zu Unrecht überhöhte Hausmeisterkosten bezahlt und abgerechnet hätte, d. h. in jedem Jahr etwa DM 37.000,-. Die Gemeinschaft war der Ansicht, dass als Entlohnung für den Hausmeister im vorliegenden Fall allenfalls ein Betrag von etwa DM 12.000,- pro Jahr gerechtfertigt gewesen wäre. Weiter wurde antragstellerseits behauptet, dass der Ex-Verwalter den überhöhten Lohn nur deshalb bezahlt habe, weil der Hausmeister auch für den Ex-Verwalter in seiner Eigenschaft als gewerblicher Zwischenvermieter tätig geworden sei, was er den Eigentümern verheimlicht habe.
Vom Senat wurde in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen festgestellt, dass der Ex-Verwalter aufgrund des bestehenden Verwaltervertrages unstreitig berechtigt war, einen hauptberuflichen Hausmeister einzustellen. Eigentümer dürften hier nicht annehmen, dass man einen Verwalter finden würde, der bereit gewesen wäre, für monatlich etwa DM 1.000,- brutto hauptberuflich als Hausmeister tätig zu sein. Vielmehr seien die Eigentümer nach eigenem Vorbringen sogar davon ausgegangen, dass für ihre Anlage eine Hausmeisterentlohnung von DM 48.000,- pro Jahr angemessen sei. Somit scheide bereits ein pflichtwidriges und zum Schadenersatz verpflichtendes Verhalten des Antragsgegners (Ex-Verwalters) bei der Anstellung des Hausmeisters von vornherein aus.
Auch wenn die Eigentümer in der Folgezeit die Kosten für den Hausmeister als zu hoch empfanden, ist dadurch keine Schadenersatzpflicht ausgelöst worden, da immerhin in den beiden ersten Jahren in Kenntnis der zunächst im Wirtschaftsplan für die betreffenden Jahre vorgesehenen und dann in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Zahlungen an den Hausmeister die Abrechnungen des Verwalters genehmigt und ihm insoweit ausdrücklich Entlastung erteilt wurde. Mit diesen Beschlussfassungen haben die Eigentümer die Geschäftsführung des Ex-Verwalters gebilligt und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verzichtet. Auch für das 3. Jahr ist der Wirtschaftsplan genehmigt worden und erst im 4. Jahr hat man die Hausmeisterkosten im Wirtschaftsplan reduziert und die Kündigung des laufenden Hausmeistervertrages beschlossen. Selbst wenn somit Eigentümer ihre ursprüngliche Auffassung, ein hauptberuflicher Hausmeister sei mit rund DM 4.000,- pro Monat angemessen bezahlt, revidiert und diese Kosten für übersetzt gehalten hätten, so hätten sie doch in Kenntnis der bestehenden Vereinbarung des Ex-Verwalters mit dem Hausmeister Jahr für Jahr diese Kosten akzeptiert und allenfalls eine Reduzierung angeregt bzw. vorgeschlagen, letztlich aber nicht durchgesetzt.
Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sei nicht gegeben, wobei dahinstehen könne, ob und falls ja, in welchem Umfang der Hausmeister auch Leistungen für den Ex-Verwalter erbracht habe, zu denen er im Rahmen seiner Hausmeistertätigkeit nicht verpflichtet gewesen sei. Insoweit wäre allenfalls die Bereicherung des Ex-Verwalters auf Kosten des Hausmeisters, nicht aber auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten. Diese sei im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung über die Anstellung des Hausmeisters verpflichtet gewesen, das vereinbarte Entgelt zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob der Hausmeister nicht voll ausgelastet gewesen sei und nebenher noch Tätigkeiten für den Verwalter entfaltet habe.
2. Das Landgericht (LG) ist weder verpflichtet, länger als etwa 5 Wochen auf eine Begründung der Erstbeschwerde zu warten, noch Beschwerdeführer bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte unter Fristsetzung zur Begründung des Rechtsmittels aufzufordern. Eine Pflicht zur Begründung einer sofortigen Beschwerde bestehe ohnehin nicht. Unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags im Verfahren vor dem AG brauchte auch das LG nach Ablauf einer solchen rund 5-wöchigen Frist nicht damit rechnen, dass der beschwerdeführende Beteiligte sein Rechtsmittel noch begründen werde, zumal dies bei Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht angekündigt war.
Hat das LG allerdings - wie hier - eine Entscheidung in der Sitzung vom 5. 9. 1991 getroffen, die Entscheidung aber erst am 18. 9. 1991 den Beteiligten übersandt, so hätte die LG-Kammer bei ordnungsgemäßem Geschäftsablauf den Beschwerdegründungsschriftsatz vom 12. 9. 1991 noch berücksichtigen können und müssen. Eine darin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs nötige aber nicht zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung, da die Entscheidung der Kammer nicht auf der Nichtberücksichtigung dieses am 13. 9. 1991 eingegangenen Beschwerdebegründungsschriftsatzes beruht habe. Vielmehr sei das LG in Übereinstimmung mit dem AG zu Recht davon ausgegange...