In der Regel beschließen die Wohnungseigentümer eine Hausordnung. Ausreichend ist grundsätzlich ein einfachmehrheitlicher Beschluss. Formulierungsvorschläge werden zumeist auf der Grundlage gängiger Muster von Verwaltern oder Verwaltungsbeiräten vorbereitet und den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung vorgelegt. Allerdings darf die Verwendung derartiger Muster die Entscheidungsfreiheit der Eigentümer nicht beeinträchtigen.[1]

Ob die Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 27 Abs. 2 WEG den Verwalter ermächtigen können, eine Hausordnung aufzustellen und allen Eigentümern bekannt zu machen, dürfte zwar nahe liegen, ist aber von der Rechtsprechung zu klären. Im Übrigen kann aber nicht etwa der Verwaltungsbeirat ermächtigt werden, eine Hausordnung aufzustellen. Die Erstellung der Hausordnung ist eine vom Gesetz den Eigentümern zugewiesene Pflicht als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung. Derartige Pflichten können nicht, insbesondere nicht insgesamt und allenfalls in begründeten Ausnahmefällen, auf den Beirat delegiert werden.[2]

Die Zuständigkeit der Wohnungseigentümer, eine Hausordnung zu beschließen oder eine bestehende Hausordnung inhaltlich zu verändern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinschaftsordnung die Aufstellung einer Hausordnung durch den Verwalter vorsieht.[3]

Weigert sich der Verwalter trotz Ermächtigung in der Gemeinschaftsordnung eine Hausordnung zu erstellen, bleibt den Eigentümern das originäre Recht zur Erstellung der Hausordnung. Ebenso sind sie dazu verpflichtet, wenn ein Eigentümer die Hausordnung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung verlangt. Erstellt der Verwalter eine Hausordnung, ist es den Eigentümern unbenommen, eine inhaltlich davon abweichende Hausordnung zu beschließen, solange deren Rechte durch Vereinbarung nicht ausdrücklich beschränkt worden sind.

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