Alexander C. Blankenstein
Regelfall der Erstellung oder Ergänzung einer Hausordnung ist eine entsprechende Beschlussfassung der Eigentümerversammlung. Der Verwalter nimmt einen entsprechenden Antrag auf die Tagesordnung und lässt die Eigentümer darüber entscheiden, ob bestimmte Themen in die Hausordnung aufgenommen werden. Gründe, die für und gegen einen Antrag sprechen, können in der Eigentümerversammlung erörtert werden.
Ein positiver Beschluss, eine bestimmte Regelung einzuführen, kann von jedem Eigentümer gerichtlich angefochten werden. Maßstab des Gerichts ist dann die Prüfung, ob der Beschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Der Richter hat dabei die Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes ebenso zu beachten, wie bereits vereinbarte Regelungen in der Gemeinschaft.
Früher beschlossene Regelungen können der Ordnungsmäßigkeit eines Zweitbeschlusses entgegenstehen, wenn ein Eigentümer im berechtigten Vertrauen auf die Gültigkeit der Regelung Dispositionen getroffen und zum Beispiel den Mietvertrag mit seinem Mieter entsprechend gestaltet hat.
Fortgeltung der alten Regelung
War früher in einer Wohnanlage das Klavierspielen in den Wohnungen nicht reglementiert und sieht eine neue Hausordnung ein Verbot vor, kann ein vermietender Eigentümer verlangen, dass der Beschluss nur für die Zukunft wirkt und für vorhandene Mieter und bestehende vertragliche Zugeständnisse an Mieter nicht gilt. Hat nämlich der Vermieter im Vertrauen auf erlaubtes Klavierspielen seinem Mieter dies gestattet, gerät er durch ein neu eingeführtes Verbot zwangsläufig entweder mit seinem Mieter oder mit den Eigentümern in einen rechtlichen Konflikt.
Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG kann jeder Eigentümer verlangen, dass der Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend den bereits vorhandenen Regelungen gestaltet wird. Verstößt der neue Beschluss dagegen, wird ein Gericht auf Anfechtung einen solchen Beschluss für ungültig erklären.